1. Ein GmbH-Gesellschafter, der 50 % des Stammkapitals hält und aufgrund eines Arbeitsvertrages in der Gesellschaft mitarbeitet, aber nicht zum Geschäftsführer bestellt ist, übt eine Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV aus.
2. Im Rahmen der Statusprüfung geht es bei der Prüfung, ob die "tatsächlichen" Verhältnisse von den vertraglichen Regelungen abweichen, nicht um eine wie auch immer geartete Konkurrenz tatsächlicher und rechtlichen Umstände, sondern um das Verhältnis rechtlicher Aspekte zueinander.
3. Die tatsächlichen Verhältnisse sind nur insoweit für die Statusprüfung von Bedeutung, als sie sich im Bereich des rechtlich Zulässigen bewegen. Strafbares Verhalten darf daher nicht berücksichtigt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GmbH-StB 2016 S. 77 Nr. 3 GmbHR 2016 S. 164 Nr. 4 NAAAF-69553
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