1. Wer einen Statusfeststellungsantrag nach § 7a SGB IV stellt, muss für den zu prüfenden Zeitraum Aufzeichnungen über den Umfang der Tätigkeit und die Vergütung erstellen. Kann aufgrund fehlender Aufzeichnungen nachträglich der Umfang der Tätigkeit bzw. die Höhe der Vergütung nicht festgestellt werden, geht dies zu Lasten des Antragstellers.
2. Werden Tätigkeiten, die - z.B. Schreibarbeiten - generell sowohl in den Räumlichkeiten des Auftraggebers als auch in denen des Auftragsnehmers als auch an einem dritten Ort verrichtet werden können, wegen betrieblicher Zwänge des Auftraggebers in dessen Räumlichkeiten ausgeübt, spricht dies für eine Beschäftigung.
3. Angesichts zunehmender Freiheiten bezüglich der Arbeitszeitgestaltung, die im Zuge moderner Entwicklungen der Arbeitswelt auch Arbeitnehmern eingeräumt werden, spricht viel dafür, Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft nur dann als Indiz für Selbstständigkeit anzusehen, wenn gerade hieraus verbesserte Verdienstchancen erwachsen.
4. Lässt sich im Nachhinein nicht mehr klären, in welchem Umfang ein Auftragnehmer Dritte zur Leistungserbringung eingesetzt hat, geht dies zu Lasten dessen, der die Selbständigkeit einer Tätigkeit geltend macht.
5. Zur Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag bei Schreibleistungen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 24/2016 S. 1786 JAAAF-69550
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