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LSG Bayern Urteil v. - L 2 U 394/15

Der Kläger wendet sich den Bescheid der Beklagten, mit dem diese den Unfallversicherungsbeitrag für das Jahr 2013 geltend gemacht hat. Der Kläger, der sich zur Zeit überwiegend beruflich in Thailand aufhält und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, war bis zur Veräußerung am 14. April 2014 Eigentümer der Grundstücke mit den Flurnummern 2878 und 2880, vorgetragen im Grundbuch P. (Band 293, Blatt 11148, Amtsgericht A-Stadt). Er teilte der Beklagten mit Schreiben vom 17. August 2009 mit, die Pächter der Grundstücke hätten den Vertrag gekündigt, deshalb erfolge keine Bewirtschaftung seiner landwirtschaftlichen Flächen mehr. Er bat um Beendigung der Mitgliedschaft bei der Beklagten zum 31. Dezember 2009. Mit Bescheid vom 15. Januar 2010 - erneut bekanntgegeben mit Schreiben vom 5. Juli 2011 - stellte die Beklagte für die Zeit ab 1. Januar 2010, nun gegenüber dem Kläger selbst, ihre Zuständigkeit entsprechend der über den Beginn der Zuständigkeit beigefügten Flächenaufstellung fest, nämlich 1,22 ha Forst und 0,46 ha Geringstland, Flurnummern 2878 und 2880 der Gemarkung P ... Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, er sei kein Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft. Das forstwirtschaftliche Grundstück sei objektiv nicht nutzbar. Die vorgeschriebenen Bewirtschaftungs- und Pflegearbeiten seien wegen der finanziellen Belastung nicht zumutbar. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2011 zurück. Die hiergegen erhobene Klage, gerichtet gegen den "Veranlagungsbescheid", wies das Sozialgericht München mit Gerichtsbescheid vom 19. November 2012 (Az.: S 33 U 5054/11) ab. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, der Kläger sei forst- und landwirtschaftlicher Unternehmer und seit 1. Januar 2010 (wieder) Besitzer von 1,22 ha Wald. Gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei für die Versicherungspflicht nicht von Bedeutung, dass der Kläger die Grundstücke nicht bewirtschafte und auch in Zukunft eine Bewirtschaftung nicht beabsichtige. Der Veranlagungsbescheid sei daher rechtmäßig. Der Kläger legte beim Bayer. Landessozialgericht lediglich eine Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung ein, keine Berufung (vgl. Az.: L 3 U 489/12; L 3 U 91/13 B). Mit Bescheid vom 15. September 2011 stellte die Beklagte erneut fest, dass für den Grundbesitz mit 0,46 ha Geringstland und 1,22 ha Wald (Flurnummern 2878 und 2880 in der Gemarkung P.) ihre Zuständigkeit nach § 123 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII) bestehe; insbesondere handele es sich bei den Flächen nicht um Brachland. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger wurde wegen der genannten Flächen ab dem Umlagejahr 2010 mit Beitragsforderungen in Anspruch genommen. Mit Bescheid vom 14. Januar 2011 erklärte die Beklagte den bisherigen Bescheid für 2009, sofern bereits für 2009 eine Veranlagung vorlag, für bestandskräftig und sah von einer Beitragserhöhung ab. Ferner machte sie einen Vorschuss für die Umlage für 2010 geltend. Es errechne sich gemäß Anlage für die Umlage nach dem Stand 15. Mai 2010 ein Betrag von 94,74 EUR. Es wird auf die beigefügte Beitragsberechnung, gegliedert in Arbeitsbedarf und Flächenwert/Berechnungswert, hingewiesen. Unter "Erläuterungen und Hinweise" heißt es, der Beitrag setze sich aus dem Grundbeitrag und dem Umlagebeitrag zusammen. Der Umlagebeitrag werde aus Arbeitsbedarfsbeiträgen und/oder Flächenbeiträgen berechnet. Die Umlagebeiträge würden nach einem Vomhundertsatz (Hebesatz) des aus der Summe aller Einzelberechnungswerte gebildeten Gesamtberechnungswertes bzw. nach Berechnungswerten auf der Grundlage des Arbeitsaufwands unter Berücksichtigung der Unfallgefahr berechnet. Die Hebesätze würden vom Vorstand festgesetzt. Eine Klage gegen diesen Bescheid wurde mit oben genanntem Gerichtsbescheid vom 19. November 2012 (Az.: S 33 U 5054/11) wegen nicht durchgeführtem Vorverfahren als unzulässig abgewiesen. Die Beklagte wies im Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2013 darauf hin, dass dieser Bescheid nicht die Frage der generellen Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung regle. Die Beitragserhebung erfolge gemäß den gesetzlichen Vorgaben aus §§ 182 ff. SGB VII in Verbindung mit den satzungsrechtlichen Normen der vormaligen LBG Franken und Oberbayern. Mit Bescheid vom 13. Januar 2012 setzte die Beklagte die endgültige Abrechnung der Umlage 2010 sowie den Vorschuss für die Umlage für 2011 fest. Es wird - wie im Bescheid vom 14. Januar 2011 - auf die beigefügte Beitragsberechnung hingewiesen und es werden zur Beitragsberechnung dieselben "Erläuterungen und Hinweise" gegeben. Mit Bescheid vom 29. Januar 2013 (Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2013) wurde der Vorschuss für die Umlage für 2012 geltend gemacht. Es wird erneut - wie in den vorangegangenen Bescheiden vom 14. Januar 2011 und 13. Januar 2012 - auf die beigefügte Beitragsberechnung, gegliedert in "Arbeitsbedarf" und "Flächenwert/Berechnungswert", hingewiesen und es werden zur Beitragsberechnung dieselben "Erläuterungen und Hinweise" gegeben. Mit dem nun streitgegenständlichen Bescheid vom 15. April 2014 setzte die Beklagte die Beitragsforderung für das Jahr 2013 in Höhe von 100,26 EUR fest (fällig in Höhe von jeweils 33,42 EUR am 15. Mai 2014, 15. August 2014 und 15. November 2014). Der Bescheid enthielt den Hinweis: "Einzelheiten zur Berechnung und Fälligkeit des Beitrages entnehmen Sie bitte der Anlage und den Erläuterungen, die Bestandteile dieses Bescheides sind." Die Anlage zum Beitragsbescheid enthält die Berechnungsgrundlagen für das Unternehmen für das Jahr 2013. Es erfolgte eine Zuordnung zur Risikogruppe und zu den Produktionsverfahren (PV), nämlich Grünland gemäß der Einstufung als Geringstland der Gruppe 'Almen, Alpen, Hutungen' mit 0,46 ha und Forst mit 1,22 ha, und die Festsetzung der Berechnungseinheiten (BER) je Einheit, woraus sich der Faktor BEV PV von 0,1587 bezgl. des Geringstlandes und 0,4431 bezgl. des Forstes ergab. Multipliziert mit dem Hebesatz von 6,48 und den Risikogruppenfaktoren errechnete sich ein Beitrag von 32,59 EUR, zusammen mit dem Grundbeitrag (60,00 EUR) von 92,59 EUR sowie unter Berücksichtigung eines Angleichungssatzes (108,2840 v. H.) von insgesamt 100,26 EUR. Die Beitragsberechnung wird in der Anlage, neben Ausführungen zum Grundbeitrag, zur Beitragsermäßigung, zur Übergangsregelung und zur Befreiung von der Versicherung, erläutert. Es wird u. a. ausgeführt, dass die Beiträge für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft nach dem Arbeitsbedarf als Abschätztarif berechnet werden. Sie würden sich nach dem abgeschätzten Jahresarbeitsbedarf für die einzelnen im Unternehmen vorhandenen Produktionsverfahren bei Berücksichtigung des Unfallrisikos bemessen. Die den jeweiligen Produktionsverfahren zugrunde gelegten Arbeitsbedarfswerte seien auf wissenschaftlicher Basis standardisiert festgesetzt und in BER ausgewiesen. Vergleichbare Produktionsverfahren oder Betriebsformen seien zu Risikogruppen zusammengefasst. Für jede Risikogruppe sei daher unter Berücksichtigung des jeweiligen Leistungsaufwandes ein Risikogruppenfaktor ermittelt. Der Beitrag berechne sich aus der Summe der Einzelbeiträge je Produktionsverfahren zuzüglich des Grundbeitrages. Der Beitrag je Produktionsverfahren berechne sich aus der Multiplikation der festgestellten BER mit dem Hebesatz, dem Risikogruppenfaktor sowie ggf. dem Korrekturfaktor Risikogruppe und dem Risikofaktor Produktionsverfahren. Im Widerspruchsverfahren vertrat der Kläger die Ansicht, er betreibe kein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen nach allgemeinem deutschen Sprachverständnis. Bei ihm bestünde kein zu versicherndes Unfallrisiko. Der Gesetzgeber könne zwar eine Unfallversicherung, nicht aber die Zugehörigkeit zu einer Berufsgenossenschaft anordnen. Es komme entscheidend auf die land- bzw. forstwirtschaftliche Betätigung, nicht aber auf den Besitz von Flächen an. Die Behauptung, das Waldgesetz verpflichte bereits zur Bewirtschaftung, sei falsch. Die Beitragsberechnung sei falsch, weil der Beitrag auf der Basis der Umlage 2012 berechnet werde, diese sei aber falsch, weil sie in "Arbeitsbedarf" den Posten "allgem. Arbeiten" beinhalte, und weil der Ansatz der Kostenbelastung unzulässig die "Verwaltung" betreffe, also reine Büroarbeiten, die nicht zu versichern seien. Die Berechnung sei falsch, weil sich für die 0,46 ha der Risikogruppe "Almen, Hutungen, Geringstland" ein fast doppelt so hoher Risikofaktor PV ergebe als für die fast dreimal so viele Forstfläche. Der Ansatz eines Grundbeitrages sei unzulässig. Es werde nicht aufgeschlüsselt, wie der "Deckungsfaktor" zustande komme. Die Abrechnung sei nicht nachvollziehbar. Zustandekommen und Höhe des Deckungsfaktors würden nicht erklärt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2014 zurück. Die Zuständigkeit der Beklagten für die klägerischen Flächen sei mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 19. November 2012 festgestellt. Die Einwände gegen die Zuständigkeit der Beklagte gingen daher ins Leere. Hinsichtlich der Einwendungen bzgl. der Beitragsberechnung führte die Beklagte aus, dass dieser ein sog. Ausgangsbeitrag und ein Zielbeitrag zugrunde liege. Bei dem Ausgangsbeitrag handele es sich um den tatsächlich für das Umlagejahr 2012 geforderten Betrag. Diesem würden auch die "allgemeinen Arbeiten" gemäß der Satzung zugrunde liegen. Der Grundbeitrag bemesse sich nach der Satzung für alle Unternehmen einheitlich mit mindestens 10 und höchstens 350 BER. Die Satzung bestimme, dass der Grundbeitrag 60 EUR nicht unterschreiten dürfe. Hier wäre anhand der BER von 0,6018 der Grundbeitrag anhand der Untergrenze mit 10 BER zu berechnen. Es ergäbe sich unter Berücksichtigung des Hebesatzes von 6,48 EUR je BER ein Grundbeitrag von 64,80 EUR. Dieser Betrag sei nach der Satzung mit einem dort näher zu berechnenden Deckungsfaktor zu vervielfältigen, der betreffend die Umlage 2013 mit 0,13 festzusetzen gewesen wäre, sodass sich ein Betrag von 8,42 EUR ergeben hätte. Der Grundbeitrag dürfe aber 60,00 EUR nicht unterschreiten. Die Risikogruppenfaktoren bzw. Risikofaktoren des Produktionsverfahrens würden gemäß der Satzung von der Verwaltung festgesetzt und sich nicht auf das einzelne Unternehmen beziehen. Es sei vielmehr eine Berechnung anhand aller, in der jeweiligen Risikogruppe bzw. im jeweiligen Produktionsverfahren zusammengefassten Unternehmen vorzunehmen, die die entsprechende Gesamtbelastung und die sich aus der Risikogruppe bzw. dem Produktionsverfahren ergebenden BER zu berücksichtigen habe. Die Beitragsberechnung der Umlage 2013 sei somit gemäß den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben erfolgt. Mit der zum Sozialgericht München erhobenen Klage (ursprüngliches Az.: S 1 U 5055/14) hat der Kläger beantragt, den Bescheid vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2014 aufzuheben. Er hat ausgeführt, die Klage beinhalte auch den Belastungsposten "allgemeine Arbeiten". Der mit angefochtenem Bescheid erhobene Beitrag sei zu hoch. Er hat sich gegen die Beitragspflicht gewandt, weil keine Bewirtschaftung erfolge. Er hat ferner insbesondere auf das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. April 2014 (Az.: S 15 U 2643/13) verwiesen, mit dem anerkannt werde, dass die Unfallversicherungspflicht entfalle, wenn die forstwirtschaftliche Nutzung plausibel bestritten würde. Nachdem das Landessozialgericht Baden-Württemberg diese Entscheidung durch Urteil vom 9. Juli 2015 aufgehoben (Az.: L 10 U 2233/14; zur Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht: Az.: B 2 U 178/15 B) hatte, hat das SG hierauf antragsgemäß das ruhende Klageverfahren wieder aufgenommen. Die Beklagte hat auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Dezember 2014, Az.: L 2 U 448/12, hingewiesen. Nachdem der Kläger den Grundbesitz (Flurnummern 2878 und 2880) am 14. April 2014 veräußert hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Februar 2015 gegenüber dem Kläger mit Ablauf des 13. April 2014 das Ende der Zuständigkeit fest und nahm den Bescheid für das Umlagejahr 2014 zurück. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 18. September 2015 den Bescheid vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2014 aufgehoben, da es sich um einen Beitragsbescheid handele, der ohne die gesetzlich vorausgesetzte Veranlagung ergangen sei. Über § 182 Abs. 6 SGB VII würden die Vorschriften der §§ 158 und 159 SGB VII gelten. Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung erfolge ab dem Umlagejahr 2009 die Beitragserhebung aufgrund eines neu eingeführten Beitragsmaßstabes. Der bisher geltende modifizierte Flächenwert werde übergangsweise beibehalten. Für die Umlage 2009 würde dementsprechend die Beitragserhebung jeweils zur Hälfte nach dem Arbeitsbedarf und nach dem bisherigen Beitragsmaßstab erhoben. Das bisherige Flächenwertmodell werde als Maßstab der Beitragsberechnung stufenweise um jährlich fünf Prozent reduziert. Die Beitragsberechnung für Unternehmen der Forstwirtschaft erfolge demgegenüber ausschließlich nach dem Arbeitsbedarf (§ 46 Abs. 3 und 4 der Satzung i.d.F. v. 1. Mai 2010; § 41 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung i.d.F. vom 20. November 2013). Auf eine Veranlagung, wie dies § 182 Abs. 6 S. 2 HS 2 SGB VII in Verbindung mit § 159 SGB VII voraussetze, bzw. nach den aufgrund der geänderten Grundlagen für die Beitragserhebung mit Einführung des Arbeitsbedarfsmaßstabes könne vorliegend nicht verzichtet werden. Weiter hat das Sozialgericht dargelegt, dass am Prinzip, eine Konstante der Beitragsberechnung in einem Veranlagungsbescheid festzuhalten (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1985, Az.: 2 RU 45/84), festgehalten werden sollte. Möglich wäre allerdings, die Veranlagung mit entsprechender Verfügung zusammen mit dem Erlass des (ersten) Beitragsbescheides vorzunehmen. Im Übrigen trenne auch die Beklagte in ihrer Satzung in der Fassung vom 1. Mai 2010 (§ 46 Abs. 7 der Satzung) zwischen der Veranlagung und der Beitragsberechnung. Allerdings hat das SG die Ansicht vertreten, dass es nicht ausreichend sei, wenn wie hier in dem Beitragsbescheid in einer (nicht näher bezeichneten) Anlage eine Beitragsberechnung beigefügt werde. Das Gericht hat hierzu ausgeführt: "Die Beklagte hat damit nicht in einem konstitutiven Willensakt zum Ausdruck gebracht, eine Veranlagung vornehmen zu wollen. Die Verfügungen durch Veranlagung und Beitragserhebung stellen für sich selbstständige Entscheidungen dar. So kann durch Beitragsbescheid ein Veranlagungsbescheid nicht abgeändert oder aufgehoben werden (vgl. Sozialgericht Kassel, Urteil vom 15. November 1962, Az.: S 4/AL 11/62). Die Berechnung der Beitragshöhe gilt allenfalls als nicht zum Verfügungssatz des Bescheides gehörendes Begründungselement. Begründungselemente können keine eigene Bindungswirkung entfalten (Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 77 Rdnr. 5b mwN; Landessozialgericht Baden-Württemberg, aaO). Zwar muss der Verfügungssatz nicht in der Art einer Entscheidungsformel der Begründung vorangestellt sein, sondern kann auch räumlich in der Begründung enthalten sein (KassKomm-Mutschler § 31 SGB X, Rdnr. 21). Dies ist hier nicht der Fall. Im Übrigen kann aus dem fehlenden Verweis auf § 160 SGB VII in § 182 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VII keine überzeugende abweichende Auffassung insofern abgeleitet werden, dass für Änderungen von Veranlagungen keine entsprechende Rechtsgrundlage existiere, und es deshalb ausreichend sei, mit jedem Beitragsbescheid die Veranlagungsgrundlagen mitzuteilen. § 160 SGB VII regelt die Änderung von Veranlagungen, die von Anfang an unrichtig gewesen sind oder nachträglich unrichtig werden. Wie oben dargestellt, gilt auch hier § 160 SGB VII trotz des fehlenden Verweises in § 182 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VII (Freischmidt in: Hauck/Noftz, SGB VII, aaO). Ungeachtet dessen, dass hier der Umlage 2010 auch keine wirksame Erstveranlagung durch Bescheid zugrunde liegt und deshalb eine Grundlage des angefochtenen Beitragsbescheides fehlt, ist darauf hinzuweisen, dass die regelmäßige Kombination des Beitragsbescheides mit einer Veranlagung, und zwar ohne eine Änderung der Veranlagungsgrundlagen, insofern eine wiederholende Verfügung darstellen würde. Wiederholt eine Behörde lediglich einen bereits ergangenen Verwaltungsakt, setzt sie keine neue Rechtsfolge, erlässt also keinen Verwaltungsakt (Engelmann in: von Wulffen/Schütze, SGB X 8. Aufl. Rdnr. 32 mwN). Damit würde es rechtlich keine Rolle spielen, ob und gegebenenfalls wie die Veranlagungsgrundlagen in einem Beitragsbescheid mitgeteilt würden. Da somit entsprechend dem Antrag des Klägers die angefochtene Entscheidung im Bescheid vom 29. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 bereits aus diesen Gründen aufzuheben war, bedarf es keiner Erörterung der im Zuge des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens vorgetragenen Gründe. Die Entscheidung entspricht dem Urteil des SG vom 30. April 2014 (Az.: S 1 U 5039/13 - [...]). Eine hiergegen vonseiten der Beklagten eingelegte Berufung wurde zurückgenommen. Das Bayerische Landessozialgericht wies in einem Einzelfall darauf hin, dass eine Beitragserhebung eine Veranlagung voraussetzt und es sei zulässig, den Veranlagungsbescheid mit dem Beitragsbescheid zu verbinden; die Anlage wird als Veranlagung und Bestandteil des Beitragsbescheides angesehen (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2014, Az.: L 2 U 448/12 - [...]). Damit hat das Bayerische Landessozialgericht bestätigt, dass ein Bescheid, der zum einen den Verwaltungsakt zur Veranlagung, zum anderen den Verwaltungsakt über die Beitragshöhe eines Umlagejahres beinhaltet, diese Regelungen nebeneinander trifft. Damit dem Bestimmtheitsgrundsatz des § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) entsprochen wird, setzt ein solcher kombinierter Bescheid voraus, dass es sich für den Adressaten erkennbar um zwei voneinander unabhängige und getrennt voneinander anfechtbare Verwaltungsakte handelt. Jedem Verfügungssatz muss vollständig und unzweideutig zu entnehmen sein, was die Behörde regeln will. Dem wird regelmäßig durch die räumliche Trennung zwischen Verfügungssatz und den ihn tragenden Gründen Rechnung getragen. Inhaltliche hinreichende Bestimmtheit verlangt, dass die getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass der Adressat sein Verhalten danach richten kann (BVerwGE 31, 15; KassKomm-Mutschler, § 33 SGB X, Rndr. 4 und 6 mwN). Um dem Rechnung zu tragen, ist insbesondere bei einer Änderung der Grundlagen für die Beitragsbemessung, die ab der Neuregelung im Zuge des LSVMG gelten, zwischen Veranlagungs- und Beitragsbescheid zu unterscheiden. Wie bereits ausgeführt, ist die Verbindung eines Veranlagungsbescheides mit einem Beitragsbescheid nicht zu beanstanden. Veranlagen bedeutet, dass das einzelne Unternehmen dem Abschätztarif und sonstigen allgemeinen Bestimmungen zugeordnet wird und der Unternehmer einen Veranlagungsbescheid erhält. Die Größe und die Beschaffenheit des Unternehmens bzw. die wesentlichen Grundlagen der Veranlagung sind anzugeben (KassKomm-Ricke, § 182 SGB VII Rdnr. 12; Feddern in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 182 SGB VII, Rdnr. 12 f.), um dem Unternehmer eine Prüfung der wesentlichen Grundlagen für die Veranlagung zu ermöglichen. Die wie hier bloße Mitteilung der Berechnungsfaktoren in einer Anlage, auf die in einem Beitragsbescheid Bezug genommen wird, enthält keinen gesonderten Verfügungssatz. Dem mit "Anlage zum Beitragsbescheid vom 15.04.2014 - Berechnungsgrundlagen für das Unternehmen (Nr.: 0002157145 für das Jahr 2013)" überschriebene Beiblatt des angefochtenen Bescheides ist nicht ansatzweise eine Veranlagung durch Verwaltungsakt zu entnehmen. Dies gilt ebenso für die vorangegangenen Bescheide ab dem Vorschussbescheid vom 14. Januar 2011, mit dem auf die Änderungen aufgrund des LSVMG hingewiesen wurde. Eine Veranlagung ist somit bis heute nicht erfolgt und wurde wohl auch vonseiten des Beklagten von vorneherein nach den Änderungen aufgrund des LSVMG nicht für erforderlich gehalten. Selbst wenn aber ein kombinierter Bescheid beabsichtigt gewesen ist, kann der Empfänger des Bescheides nicht nachvollziehen, dass hier eine Verbindung von Veranlagungsbescheid und Beitragsbescheid vorliegen soll, denn es wurde im angefochtenen und in den vorausgegangenen Bescheiden lediglich der Verfügungssatz der Höhe des Beitrags begründet." (zitiert gem. S. 8 - 10 des Urteils). Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Sozialgericht die Berufung zugelassen. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und sich zur Begründung auf die Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts vom 17. Dezember 2014 (Az.: L 2 U 448/12) berufen. Der Senat hatte in diesem Verfahren angenommen, dass die dort angefochtenen Beitragsbescheide auch jeweils in Anlage eine ausreichende Veranlagung im Sinne des § 182 Abs. 6 SGB VII a.F., insbesondere des § 186 Abs. 6 S. 3 HS 2 SGB VII a.F. in Verbindung mit § 159 SGB VII, enthielten. Ergänzend hat die Beklagte dargelegt, dass sich im Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung die maßgeblichen Veranlagungswerte anders als in der gewerblichen Unfallversicherung erheblich häufiger änderten, so dass eine auf die Geltung eines "Gefahrentarifes" erfolgte konstante Festlegung von Berechnungsgrundlagen nicht möglich sei. Die Art der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen ändere sich in kürzeren Abständen, oft sogar jährlich. Eine sinnvolle und für den jeweiligen Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes nachprüfbare Darstellung der Veranlagungswerte erfolge somit vorliegend im Beitragsbescheid. Mit den dort angegebenen Werten sei dem Unternehmer eine vollständige Überprüfung seiner Flächen und Tierbestände möglich; er werde in die Lage versetzt, auch die Beitragshöhe anhand der verschiedenen Faktoren und des Hebesatzes nachzuvollziehen. Genau dieses Ziel verfolge die Regelung über eine Veranlagung nach § 182 Abs. 6 SGB VII. Ferner habe der 3. Senat des Bayer. Landessozialgerichts im vorliegenden Fall mit Beschluss vom 15. Mai 2013 (Az.: L 3 U 91/13 B) im Zuständigkeitsbescheid vom 15. Januar 2010 zudem auch einen ausreichenden Veranlagungsbescheid gesehen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass zum einen eine Unfallversicherungspflicht nicht bestanden habe, zum anderen sei die gegenständliche Beitragsabrechnung nicht mit dem erforderlichen Veranlagungsbescheid versehen. Er hat seine bisherige Argumentation, insbesondere zur Frage der Versicherungspflicht, nochmals zusammengefasst. Es ginge ihm nicht um die Zuständigkeit der Beklagten als Versicherungsträger, sondern um seine Unfallversicherungspflicht. Er betätige sich nicht land- bzw. forstwirtschaftlich und unterhalte daher auch keinen "Betrieb". Es handele sich in seinem Fall um ein "aussetzendes Unternehmen" ohne Bewirtschaftung und Unfallrisiko. Die Unfallversicherungspflicht stelle eine "verdeckte Besitz-Steuer" dar. Es gebe bei ihm keine planmäßige Aufzucht von Bodengewächsen; seinen Wohnsitz habe er vielmehr in Thailand. Ferner erhebe die Beklagte eine Gewinnerzielungsabsicht zum Entscheidungskriterium nur bei der Gewährung von Unfallversicherungsschutz, nicht auch bei der Unternehmerdefinition. Er hat ausgeführt, dass nach seiner Ansicht der besonderen Situation der Kleinwaldbesitzer nicht Rechnung getragen werde. Wenn eine Versicherungspflicht für Kleinwaldbesitzer angenommen werde, müsse auch die Eigenbedarfsdeckung unter Versicherungsschutz stehen. Er hat ferner kritisiert, dass er als Kleinwaldbesitzer laut Satzung von der Inanspruchnahme weitergehender Leistungen der Beklagten wie z.B. Krankenversicherung ausgeschlossen werde. Es werde im Übrigen nicht anerkannt, dass er einer hauptberuflichen, selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Er besitze nicht die theoretischen und handwerklichen Fertigkeiten zur Waldarbeit und sei auch körperlich hierzu nicht in der Lage. Das Waldgesetz reiche für eine Vermutung einer forstwirtschaftlichen Tätigkeit nicht aus, da es sich bei der Unfallversicherung nicht um eine Sach-, sondern um einen Personenversicherung handele. Sein Waldgrundstück habe er mittlerweile verkauft. Unbeschadet beanstande er den Bescheid vom 15. Januar 2014 nicht nur deshalb, weil er falsch sei, sondern weil seine Unfallversicherungspflicht faktisch niemals bestanden habe und vielmehr auf dem "wirklichkeitsfremden Konstrukt aus "Zuständigkeit, Unternehmer, Betrieb" und bewusst falscher Auslegung der gesetzlichen Bewirtschaftungspflicht" beruhe (S. 7 des Schreibens vom 15. November 2015). Zur Berufungsbegründung der Beklagten hat er ferner ausgeführt: Für die seit 2009 brachliegende landwirtschaftliche Fläche (0,46 ha) habe er 2011 eine Brachlanderklärung abgegeben. Bei der forstwirtschaftlichen Fläche (1,22 ha Forst) handele es sich um ein aussetzendes Unternehmen. Veranlagung und Beitragsrechnung auf einem Blatt seien aus buchhaltungstechnischen Gründen ein völlig inakzeptables Novum. Alle Beitragsrechnungen von 1978 bis 2015 seien nur als "Beitragabrechnungen" oder "Beitragsabrechnungen" überschrieben. Sie enthielten keine in sich abgeschlossene Veranlagung so wie aus dem Steuersektor bekannt. Der in der Beitragsrechnung befindlichen sog. Veranlagung sei ein Geltungszeitraum nicht zu entnehmen; damit erließe die Beklagte jährlich eine neue Veranlagung, obwohl sich die Grunddaten nicht geändert haben. Allein deshalb könne es sich nicht um eine "echte Veranlagung" (S. 9 des Schreibens) handeln. Die mit "Anlage zum Beitragsbescheid vom 15.04.2014" überschriebene Tabelle stelle keine Veranlagung dar, weil hier keinerlei Bezug zu denjenigen Bestimmungen aufgeführt ist, denen diese Anlage in Gestalt einer Veranlagung genügen sollte. Aus der Bezeichnung als "Anlage" resultiere eindeutig der Schluss, dass es sich bei der Anlage gerade nicht um eine Veranlagung in der rechtlichen Qualität eines Bescheides handele. Dies ergebe sich schließlich auch aus dem Anschreiben der Beitragsforderung, das mit dem Hinweis auf die Anlagen ende. Wenn sich die Unternehmensdaten tatsächlich ändern, gebe die Beklagte keine neue Veranlagung heraus und weise darauf hin, sondern setze einfach die neuen Daten in die gerade gängige Art der Beitragsberechnung ein. Damit sei es für den Beitragspflichtigen nach Änderung der Unternehmensdaten nicht möglich, eine Prüfung der wesentlichen Grundlagen separat durchzuführen, vielmehr müsse er die ganze Beitragsberechnung auf Änderung der Grunddaten überprüfen. Es sei widersprüchlich, zwei notwendig getrennte Bescheide in einem einzigen Bescheid erscheinen zu lassen. Vor allem könne es aber nicht genügen, den Rechengang einer Beitragsberechnung nachträglich pauschal als Veranlagungsbescheid hinzustellen - zumal die Beklagte den Verzicht auf eine Veranlagung durch eine Satzungsänderung beschlossen habe. Ferner müsse eine Veranlagung auch Informationen enthalten, die nicht direkt in den Beitragsrechengang Eingang finden könnten. Sinn und Zweck der Veranlagung, die unstrittigen unveränderten Daten festzuhalten, würde bei einer Aufgabe des Unterschieds zwischen Beitragsberechnung und Veranlagungsbescheid nicht mehr gewahrt werden. Ein ständiger, ggf. sogar jährlicher Wechsel der Benutzungsart, wie von der Beklagten angeführt, liege bei forstwirtschaftlichen Flächen regelmäßig nicht vor. Bzgl. der landwirtschaftlichen Fläche habe bei ihm ein angezeigtes Brachland vorgelegen. Ein Bezug zu der Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts (L 3 U 91/13 B) bestehe ebensowenig wie zum Beschluss des Sozialgerichts München (S 33 U 5054/11). Es habe sich bei dem Bescheid vom 15. Januar 2010 um einen Veranlagungsbescheid, nicht um einen Beitragsbescheid gehandelt. Streitig sei dort nur die Unfallversicherungspflicht gewesen, nicht die Veranlagung. Schließlich hat sich der Kläger gegen die Beitragsberechnung gewandt, die er im Hinblick auf eine Brachfläche und den Ansatz der "allgemeinen Arbeiten" als inhaltlich falsch angesehen hat. Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2015 hat die Beklagte hierauf erwidert und auf das bestehende allgemeine Unfallrisiko bei Forstbesitz hingewiesen. Der Aufenthalt in Thailand beeinflusse seine Unternehmereigenschaft als Forstwirt im Sinne der §§ 123 Abs. 1 Nr. 1, 136 Abs. 3 SGB VII nicht. Zur Erhebung des Grundbeitrags hat die Beklagte auf die Funktion dieses Grundbeitrags hingewiesen, bestimmte Grundkosten, die auch bei kleinen und kleinsten forstwirtschaftlichen Unternehmen mit der Durchführung der Versicherung verbunden sind, sich aus dem geringen allgemeinen Beitragsaufkommen dieser Betriebe aber nicht bestreiten ließen, auf die betreffenden Unternehmer umzulegen. Zudem würde auch ein gewisses Grundunfallrisiko über den Grundbeitrag aufgefangen (vgl. BSG v. 7. Dezember 2004, Az.: B 2 U 43/03 R). Hinsichtlich der Flächengröße hat sie die Ansicht vertreten, im Falle des Ansatzes gemäß den Angaben des Amtes für Landwirtschaft und Forsten (AfL) Weilheim (1,34 ha Forst statt 1,22 ha und 0,34 ha Geringstland statt 0.46 ha) würde sich ein geringfügig höherer Beitrag ergeben, so das insofern keine Beschwer vorliege. Es sei aber nicht von einer Flächenbrache auszugehen, sondern von einer sog. Feuchtwiese. Lediglich für die Geringstlandfläche mit 0,46 ha sei der Ansatz von "allgemeinen Arbeiten" vorgenommen werden. Die entsprechende Satzungsregelung sei von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt worden. Der Kläger könne sich somit nicht auf eine Rechtswidrigkeit dieses Ansatzes im Rahmen der Beitragsberechnung nach § 221 b SGB VII berufen. Der Ansatz stelle im Rahmen der Generalisierung und Typisierung eine nicht zu beanstande Regelung dar; da mit jeder Form der landwirtschaftlichen Flächennutzung gewisse regelmäßige "Grundarbeiten" einhergingen. Eine Veranlagung in einem Bescheid zusammen mit dem jeweiligen Beitragsbescheid sei von der Rechtsprechung auch des Bayer. Landessozialgerichts als möglich erachtet worden. Mit der Anlage werde der Land- und Forstwirt wie der Kläger auch in die Lage versetzt, anhand der Flächenangaben und der jeweils maßgeblichen Faktoren die für ihn zu erwartende beitragsmäßige Belastung erkennen zu können. Genau dies sei Sinn und Zweck einer Veranlagung. Die Beklagte hat ergänzend vorgebracht, dass der Kläger zur Zuständigkeit der Beklagten für die ihm zuzuordnenden Flächen auf die bindende Feststellung aus dem Bescheid vom 15. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2011 zu verweisen sei. Die Beklagte hat außerdem dargelegt, dass, auch wenn dies nicht unmittelbar Gegenstand des Rechtsstreits, ein konkreter Versicherungsschutz des Klägers bestehe. So unterlägen die Fällung und der Abtransport des Holzes aus dem Wald dem Schutz der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Versichert seien ferner sämtliche für das Unternehmen tätig werdenden Personen (s.a. § 2 Abs. 2 SGB VII). Das auf der Fläche lastende Unfallrisiko werde bei der Beitragserhebung nicht doppelt berücksichtigt, sondern sei über den vom forstwirtschaftlichen Unternehmer zu entrichtenden Flächenbeitrag berücksichtigt. Schließlich spiele es auch keine Rolle, ob sich der Kläger ständig in Thailand aufhalte, da dies seine Unternehmereigenschaft als Forstwirt nicht beeinflusse. Zwar möge die Erhebung des Grundbeitrags im Falle des Klägers im Verhältnis zum Flächenbeitrag erheblich wirken, jedoch bestünden auch bei kleinen und kleinsten forstwirtschaftlichen Unternehmen bestimmte Grundkosten, die mit der Durchführung der Versicherung verbunden seien und sich aus dem geringen allgemeinen Beitragsaufkommen dieser Betriebe nicht bestreiten ließen. Das AfL gehe nicht von einer Flächenbrache, sondern von einer Feuchtwiese aus. Dem habe die Beklagte Rechnung getragen und habe die Fläche als Geringstland und nicht als landwirtschaftlich genutzte Fläche eingestuft. Der Kläger habe im Übrigen selber angegeben, es würden lediglich drei Stunden für die Mahd anfallen. Außerdem sei im Kaufvertrag vom 14. April 2014 an keiner Stelle von Brach- bzw. Ödland, sondern von landwirtschaftlichen Flächen die Rede. Der Ansatz der "allgemeinen Arbeiten" für zusammengefasst landwirtschaftlich genutzte Flächen stelle eine im Rahmen der Generalisierung und Typisierung nicht zu beanstandende Regelung dar. Er beruhe auf einer von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigten Satzungsregelung. Der Kläger könne sich somit nicht auf eine Rechtswidrigkeit dieses Ansatzes im Rahmen der Beitragsberechnung nach § 221 b SGB VII berufen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Das o.g. Urteil vom 17. Dezember 2014 ist dem Kläger in anonymisierter Form zugeleitet worden. Zuletzt hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2015 an seinen Darlegungen festgehalten. Er hat hierbei die Ansicht vertreten, dass die Beklagte über seinen Antrag zur Brachlanderklärung mit Bescheid vom 15. September 2011 nicht entschieden habe. Im Übrigen stelle die Anerkennung des Brachliegenlassens erst nach einem Zeitraum von fünf Jahren bei voller Beitragszahlung eine benachteiligende Regelung dar. Ferner hat der Kläger nochmals seine Argumentation zur Frage des konkreten Versicherungsschutzes bei Kleinwaldbesitzern, zum Grundbetrag, da der Großteil des Beitrags als undifferenzierter Grundbeitrag ausgewiesen sei, zu den unterschiedlichen Flächenangaben, zur Einschlägigkeit der "Allgemeinen Arbeiten" sowie zur Veranlagung im Rahmen der Anlage wiederholt. Zur Mahd hat er ausgeführt, dass die westliche Fläche während der Verpachtung an Bogenschützen nur zu technischen Zwecken (auch gelegentlich hinterher) gemäht worden sei. Er selber habe die Mähvorgänge weder in Auftrag gegeben noch persönlich durchgeführt. Die Fläche sei vielmehr teilweise durch den Grundstücksnachbarn mitgemäht worden. Es handele sich nicht um eine Feuchtwiese, sondern um eine Bachaue. Mit weiterem Schreiben vom 14. Dezember 2015 hat der Kläger dargelegt, dass er mit seiner Brachlanderklärung keineswegs grundsätzlich die Fläche als Brachland habe erklären wollen. Gemeint gewesen sei ein Antrag auf Anerkennung des Brachliegenlassens; er habe eine Änderung des zukünftigen, aber nicht eine Korrektur der bisherigen Nutzung gewollt. Hätte er gewusst, dass für eine Versicherungsfreiheit eine Wartezeit von fünf Jahren gelte, hätte er den Antrag nicht gestellt, da der Verkauf des Grundstücks geplant gewesen sei. Er hat eine mangelhafte Information durch die Beklagte beklagt. Der Senat hat sich die Satzung der Beklagten in der Fassung des 3. Nachtrages vom 20. November 2013 vorlegen lassen. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang mit Schriftsatz vom 25. Januar 2016 die erfolgte Berechnung gemäß der Anlage dargelegt. Es sei eine Veranlagung nach § 182 Abs. 5 SGB VII in Form der Anwendung des Abschätztarifs und sonstiger Bestimmungen erfolgt. Für den standardisierten Arbeitsbedarf sei die Berechnungseinheit Grundlage für die Beitragsberechnung, wobei durch Ansatz der bewirtschafteten Fläche in Hektar die individuellen Betriebsverhältnisse berücksichtigt würden. Das Ergebnis (Fläche, Hektar mit den BER je Einheit) stelle die Veranlagung dar, mit der die Beitragsberechnung durchgeführt werde. Ferner hat sie den zweistufigen Aufbau des solidarischen Ausgleichs gemäß der Satzung dargelegt. Zuletzt äußerten sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 25. Januar 2016 und der Kläger mit Erwiderung vom 31. Januar 2016.

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Fundstelle(n):
OAAAF-69544

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