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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 5 KA 226/13

Gesetze: SGB V § 76 Abs. 1 Nr. 2; SGB V a.F § 120 Abs. 3 S. 2

Leitsatz

Leitsatz:

Der Abzug des Investitionskostenabschlags von 10 % für von Krankenhäusern erbrachte Leistungen der ambulanten Notfallversorgung an gesetzliche Versicherte war auch nach Einführung des EBM 2008 entsprechend § 120 Abs. 3 Satz 2 SGB V in der bis zum geltenden Fassung zulässig. Der in dieser Vorschrift institutionell festgelegte Investitionskostenabschlag geht dem untergesetzlichen vertragsärztlichen Vergütungsrecht vor.

Fundstelle(n):
UAAAF-69542

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