Hinzurechnung festgestellter Körperschaftsteuerguthaben bei
Verschmelzung – Geänderte Feststellung bei übertragender
Kapitalgesellschaft als rückwirkendes Ereignis – Bindung des
übernehmenden Rechtsträgers – Änderungsbefugnis
gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO
Leitsatz
Aufgrund der in § 40 Abs. 1 KStG 2002 mit materieller Bindungswirkung geregelten Hinzurechnung des festgestellten Körperschaftsteuerguthabens
der übertragenden Körperschaft auf die übernehmende Körperschaft im Falle der Verschmelzung liegt in der geänderten Feststellung
des Körperschaftsteuerguthabens der übertragenden Kapitalgesellschaft zugleich ein rückwirkendes Ereignis, das die entsprechende
Änderung der gesonderten Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens der übernehmenden Körperschaft gemäß § 175 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 AO ermöglicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 6 Nr. 2 DStRE 2017 S. 351 Nr. 6 EFG 2016 S. 436 Nr. 6 GmbH-StB 2016 S. 209 Nr. 7 GmbH-StB 2016 S. 258 Nr. 9 Ubg 2017 S. 222 Nr. 4 KAAAF-69207
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