1. Die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts
auch nicht wohnt, sind nur insoweit erstattungsfähig, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
notwendig war. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger seinen Wohnsitz im Ausland hat.
2. Die bei Nutzung eines Flugzeugs anfallenden höheren Reisekosten des Rechtsanwalts stehen nicht mehr in einem angemessenen
Verhältnis zu den Kosten einer Bahnreise, wenn sie bei einem Verfahren mit einem Streitwert von unter 10.000 EUR um mehr als
100 % über den (fiktiven) Kosten einer Bahnreise liegen und überdies allein die Flugkosten schon mehr als 20 % des Streitwerts
des gerichtlichen Verfahrens betragen.
3. Auch bei einer Abwesenheit von mehr als 10 Stunden ist der Ansatz von Übernachtungskosten nicht ohne Weiteres geboten,
wenn eine Rückkehr in den Sommermonaten um 21:00 Uhr oder kurz danach erfolgt.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 600 Nr. 7 CAAAF-69201
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