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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 11 KO 840/15 EFG 2016 S. 600 Nr. 7

Gesetze: FGO § 149 Abs. 1FGO § 139 Abs. 1FGO § 3 S. 1RVG § 2 Abs. 1ZPO § 91 Abs. 1 S. 1ZPO § 91 Abs. 2 S. 1JVEG § 5 Abs. 3 VV-RVG Nr. 7004

Kostenfestsetzung

Erstattung der Flugkosten eines Rechtsanwalts

Leitsatz

1. Die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, sind nur insoweit erstattungsfähig, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger seinen Wohnsitz im Ausland hat.

2. Die bei Nutzung eines Flugzeugs anfallenden höheren Reisekosten des Rechtsanwalts stehen nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten einer Bahnreise, wenn sie bei einem Verfahren mit einem Streitwert von unter 10.000 EUR um mehr als 100 % über den (fiktiven) Kosten einer Bahnreise liegen und überdies allein die Flugkosten schon mehr als 20 % des Streitwerts des gerichtlichen Verfahrens betragen.

3. Auch bei einer Abwesenheit von mehr als 10 Stunden ist der Ansatz von Übernachtungskosten nicht ohne Weiteres geboten, wenn eine Rückkehr in den Sommermonaten um 21:00 Uhr oder kurz danach erfolgt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 600 Nr. 7
CAAAF-69201

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