Zeitpunkt der Berücksichtigung eines nach einem Planinsolvenzverfahren entstandenen Sanierungsgewinns des Insolvenzschuldners
Leitsatz
1. Verbindlichkeiten sind dann nicht – mehr – zu passivieren, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen
werden kann, dass sie nicht erfüllt werden müssen.
2. Das ist für Verbindlichkeiten, die dem Insolvenzschuldner im Rahmen eines Planinsolvenzverfahrens erlassen werden, bereits
vor dem Bilanzstichtag der Fall, wenn noch vor dem Bilanzstichtag Gläubiger und Schuldner dem Erlass zugestimmt haben, das
zuständige Amtsgericht den Insolvenzplan durch Beschluss bestätigt hat und auch die zweiwöchige Notfrist zur Einlegung einer
sofortigen Beschwerde gegen diesen Beschluss nach § 253 InsO noch vor dem Bilanzstichtag abgelaufen ist. Der Sanierungsgewinn
entsteht in diesem Fall auch dann noch im laufenden Wirtschaftsjahr, wenn erst im folgenden Wirtschaftsjahr der Insolvenzplan
formell rechtskräftig und das Insolvenzverfahren vom Amtsgericht förmlich aufgehoben wird.
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 10 Nr. 25 DStRE 2016 S. 1167 Nr. 19 GmbH-StB 2016 S. 208 Nr. 7 Ubg 2016 S. 679 Nr. 11 ZAAAF-69199
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