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FG München Beschluss v. - 10 V 2734/15

Gesetze: FGO § 33 Abs. 1 Nr. 2, FGO § 114 Abs. 1 S. 2, FGO § 114 Abs. 3, ZPO § 920 Abs. 2

Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme und Abschluss der Vollstreckung

Leitsatz

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird mit Abschluss der Vollstreckung gegenstandslos und das Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung entfällt, weil der begehrte gerichtliche Rechtsschutz tatsächlich nicht mehr gewährt werden kann.

Tatbestand

Fundstelle(n):
FAAAF-69197

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