Finanzrechtsweg bei Anfechtung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung des FA zur Einziehung von Rundfunkgebühren des RBB
Bestreiten des Erhalts von mehreren Rundfunkgebührenbescheiden sowie Mahnungen
Leitsatz
1. Vollstreckt ein FA als Landesfinanzbehörde Rundfunkgebühren des Rundfunks Berlin-Brandenburg und erlässt es hierzu eine
Pfändungs- und Überweisungsverfügung gegenüber einer Bank, bei der der Gebührenschuldner Konten unterhält, so ist bei Anfechtung
der Pfändungs- und Überweisungsverfügung insoweit der Finanzrechtsweg eröffnet.
2. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung, wenn der Gebührenschuldner
den Erhalt mehrerer Rundfunkgebühren-Bescheide des RBB bestreitet; auf das Fehlen eines Leistungsbescheids kann sich der Vollstreckungsschuldner
auch gegenüber der um Vollstreckung ersuchten Finanzbehörde berufen.
3. Da es sich beim Bestreiten des Zugangs von Bescheiden um eine negative Tatsache handelt, ist eine Substantiierung regelmäßig
nicht möglich und daher zur Begründung von Zweifeln am Zugang eines Verwaltungsakts auch nicht notwendig. Zwar kann der Zugang
eines Verwaltungsakts auch im Wege des Indizienbeweises nachgewiesen werden; ein Indizienbeweis betreffend den Zugang von
drei Rundfunkgebührenbescheiden sowie von drei Mahnungen ist aber nicht erbracht, wenn aus den vorliegenden Unterlagen nicht
hervorgeht, wie die Schriftstücke adressiert waren.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 10 Nr. 24 DStRE 2016 S. 1081 Nr. 17 EFG 2016 S. 665 Nr. 8 BAAAF-69194
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