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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 12 K 1200/14 E

Gesetze: EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) Satz 2

Versorgungsleistungen: Kapitalauszahlung aus berufsständischem Versorgungswerk – Besteuerung als Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG – Gleichbehandlung mit Auszahlungen aus privaten, vor dem abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen

Leitsatz

  1. Die Kapitalauszahlung aus einem berufsständischen Versorgungswerk unterliegt – nach Abzug des nach der Öffnungsklausel (§ 22 Nr. 1 Satz 3 a Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG) steuerfreien Anteils - auch dann der Besteuerung als Basisversorgung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG, wenn die erworbenen Anwartschaften auf Beiträgen beruhen, die vor dem erbracht worden sind.

  2. Eine solche Kapitalauszahlung kann nicht den Zahlungen aus privaten, vor dem abgeschlossenen Lebensversicherungen gleichgestellt werden, die nach zwölfjähriger Vertragslaufzeit steuerfrei vereinnahmt werden konnten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KSR direkt 2016 S. 12 Nr. 4
NAAAF-69190

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