Kommunalabgabenrecht
2024
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§ 8 - XII. Besonderheiten des Anschlussbeitragsrechts in Mecklenburg-Vorpommern
XII. Besonderheiten des Anschlussbeitragsrechts in Mecklenburg-Vorpommern
1. Vorbemerkung: KAG 2016
1600Nach § 10 Abs. 1 S. 1 KAG in der Fassung vom (GVBl. M-V S. 584) sollen zur Deckung des Aufwandes für die Anschaffung und Herstellung der notwendigen öffentlichen Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wasser oder Wärme oder zur leitungsgebundenen Abwasserentsorgung Anschlussbeiträge erhoben werden. Die frühere Regelung, wonach neben den Anschaffungs- und Herstellungsbeiträgen nach Satz 1 Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Erneuerung erhoben werden können, ist entfallen. Erneuerungsbeiträge sollen nicht mehr erhoben werden, weil erhebliche rechtliche und praktischen Probleme – Stichwort Gesamtanlagenprinzip – mit ihrer Erhebung verbunden seien und seitens der Abgabepflichtigen Befürchtungen bestünden, aufgrund des altersbedingt eingetretenen Verschleißes von Anlagen bzw. Anlageteilen in absehbarer Zeit erneut mit Beitragsforderungen konfrontiert zu werden (LT-Drs. 6/5626 S. 3) (zur Abgrenzung der Tatbestände Rn. 1637).
1601Die Regelung ist am in Kraft getreten. § 21 KAG M-V bestimmt als Übergangsvorschrift, dass, sofern...