Kommunalabgabenrecht
2024
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§ 8 - VIII. Besonderheiten des Anschlussbeitragsrechts in Niedersachsen
VIII. Besonderheiten des Anschlussbeitragsrechts in Niedersachsen
(vgl. dazu die
Inhaltsübersicht zu § 8)
1. Beitragsberechtigte Körperschaften
950In Niedersachsen können die Kommunen zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 NKAG Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet. Der Begriff „Kommunen“ statt der zuvor genannten „Gemeinden und Landkreise“ wurde durch das zum in Kraft getretene KAG-ÄndG zur Anpassung an die Legaldefinition in § 1 Abs. 1 NKomVG in das NKAG übernommen (Neubekanntmachung des NKAG vom , GVBl. 2017, 121). Zu den Kommunen gehören nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 NKomVG neben den Gemeinden und Landkreisen auch die Samtgemeinden (§ 98 Abs. 1 NKomVG, vormals § 76 Abs. 1 NGO) und die Region Hannover (§§ 3, 159 ff. NKomVG). Beitragsberechtigte Körperschaften sind außerdem die Zweckverbände (vgl. §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 2 und 18 NKomZG; zu den Einrichtungsträgern im Einzelnen: Rn. 969).