Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
StuB Nr. 6 vom Seite 225

Das Urteil des EuGH in der Rs. „Timac Agro Deutschland GmbH“: keine Klärung der „Marks & Spencer“-Ausnahme

Anmerkungen zum

Regierungsdirektor Dr. Kai Schulz-Trieglaff LL.M.

Das mit großer Spannung erwartete Urteil des EuGH im Vorlageverfahren „Timac Agro Deutschland GmbH“ hat leider mehr Unsicherheit hervorgerufen, als dass es Klarheit geschaffen hätte. Einige der Verwaltung nahe stehende Autoren sehen in der Entscheidung eine „[...] grundlegende Neuausrichtung der EuGH-Rechtsprechung [...]“. Eine seit über zehn Jahren andauernde Diskussion über den Anwendungsbereich der sog. „Marks & Spencer“-Ausnahme wird weitergehen. Dabei hatte der 13. Senat des FG Köln ausweislich der Begründung des Vorlagebeschlusses eigentlich beabsichtigt, eine abschließende Klärung der Voraussetzungen finaler Verluste herbei zu führen.

Kernaussagen
  • Der EuGH hat im Urteil vom zur Frage der Hinzurechnung von Verlusten nach Veräußerung einer Betriebsstätte Stellung genommen.

  • Obwohl der 13. Senat des FG Köln ausweislich der Begründung des Vorlagebeschlusses eigentlich beabsichtigte, eine abschließende Klärung der Voraussetzungen finaler Verluste herbei zu führen, ist durch das EuGH-Urteil keine abschließende Klärung hergestellt worden.

  • Damit wird auch eine gesetzliche Regelung immer wahrscheinlicher, die die Voraussetzungen der „Finalität“ un...