Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine Einkünfteminderung durch Übernahmeverlust bei Formwechsel
Die in § 4 Abs. 6 Satz 4 UmwStG 2006 angeordnete beschränkte Berücksichtigung des Übernahmeverlustes ist auch in den Fällen verfassungskonform, in denen der Übernahmeverlust vollständig außer Ansatz bleibt, weil keine Bezüge S. 243i. S. des § 7 UmwStG 2006 angefallen sind (Bezug: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1, 2, § 17, § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG; § 3, § 4 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 6 Sätze 4 bis 6, § 5 Abs. 2, § 7, § 9 Satz 1 UmwStG 2006; Art. 3 Abs. 1 GG; § 194 Abs. 1 Nr. 6, § 207 UmwG).
Ergibt sich wie im Urteilsfall bei einem Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft bei der Ermittlung des Übernahmeergebnisses nach § 4 Abs. 4 und Abs. 5 UmwStG 2006 ein Übernahmeverlust, ist ein auf eine natürliche Person entfallender Übernahmeverlust gem. § 4 Abs. 6 Satz 4 UmwStG 2006 zur Hälfte (seit dem Jahr 2009 i. H. von 60 %) der Bezüge i. ...