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Einkommensteuer | Schuldzinszahlungen von einem sog. Oder-Konto nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der Steuerpflichtige verliert durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nicht generell die Befugnis, von ihm getätigte bzw. ihm zurechenbare Aufwendungen als Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG abzuziehen. (2) Bewegen sich seine Aufwendungen außerhalb des durch die InsO vorgegebenen Rahmens, sind der steuerrechtlichen Beurteilung die sich aus § 40, § 41 Abs. 1 AO ergebenden Wertungen zugrunde zu legen. (3) An den in der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung anerkannten Zurechnungsgrundsätzen für von einem Ehegatten-Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) vorgenommene Schuldzinszahlungen ist auch im Fall der Insolvenz des einen Betriebsausgabenabzug beanspruchenden Ehegatten festzuhalten.
Das Urte...