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„Marktbereinigung“ bei Prüfern für Qualitätskontrolle?
Die WPK weist auf die in § 136 Abs. 3 WPO n. F. bestehende Übergangsregelung für die Prüfer für Qualitätskontrolle hin, wonach sie ihre Teilnahme an der speziellen Fortbildung nach § 57a Abs. 3a Satz 2 Nr. 4 WPO n. F. erstmals bis zum nachweisen müssen. Die Meldung der WPK ist abrufbar unter: