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Beirat der WPK mit Inkrafttreten des APAReG
Die WPK weist darauf hin, dass § 59 Abs. 2 Satz 2 WPO n. F. nach dem Willen des Gesetzgebers keine rückwirkende Geltung hat. Daher rücken bei Inkrafttreten des APAReG am für die im Jahr 2014 gewählten Vorstandsmitglieder der WPK, die dann aus dem Beirat ausscheiden, keine neuen Beiratsmitglieder nach. Das neue Recht gilt für die gegenwärtigen Mitglieder des Vorstands und Beirats aber, soweit es nach Inkrafttreten des APAReG z. B. rücktrittsbedingt zu Nachwahlen in den Vorstand kommt. Zurückgetretene Vorstandsmitglieder kehren dann auch nicht (mehr) in den Beirat zurück. Die Meldung der WPK ist abrufbar unter: