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Änderung des § 253 HGB zur Bewertung von Pensionsrückstellungen
Der Deutsche Bundestag hat am das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften verabschiedet. Nach der Zustimmung durch den Bundesrat am treten die neuen Regelungen zur Bewertung von Pensionsrückstellungen nun am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Regelungen gelten für nach dem endende Geschäftsjahre, dürfen aber bereits auf handelsrechtliche Jahres- und Konzernabschlüsse zum angewendet werden (Art. 75 Abs. 6 und 7 EGHGB n. F.).
Nach dem geänderten § 253 HGB ergibt sich der für die Abzinsung von Rückstellungen zu verwendende Durchschnittszinssatz im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen nicht mehr aus den vergangenen sieben, sondern nun aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB n. F.). Der Unter...