OFD Niedersachsen - S 0535 - 246 - St 163

Pflichten des Vollstreckungsschuldners

1. Mitwirkungs- und Auskunftspflichten

Der Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet, die zur Geltendmachung einer – wirksam – gepfändeten Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben (§ 315 Abs. 2 AO). Bei juristischen Personen haben deren gesetzliche Vertreter die v. g. Pflichten zu erfüllen. Entsprechendes gilt für gesetzliche Vertreter anderer Personen, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte (§§ 34, 35 AO).

2. Begriff der Urkunde

Urkunden i. S. d. § 315 Abs. 2 AO sind:

  • Urkunden im engeren Sinne wie z. B. Sparkassenbücher, Lebensversicherungspolicen, GmbH-Anteilsscheine, sonstige Versicherungsscheine, Schuldscheine und

  • Beweisurkunden oder sonstige Schriftstücke, die für die Geltendmachung der Forderung gegen den Drittschuldner benötigt werden (z. B. Verträge, notarielle Urkunden, Quittungen, Schriftwechsel etc.).

Hierzu gehören auch die Lohn- und Gehaltsabrechnungen bzw. Verdienstbescheinigungen zumindest insoweit, als sie sich auf die Beträge beziehen, die von der Pfändung erfasst werden (). Herauszugeben sind regelmäßig die letzten drei Lohnabrechnungen aus der Zeit vor der Pfändung.

Da die §§ 315 Abs. 2 und 3 AO nur für die Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte gelten, kann die Herausgabe der Kfz- Zulassungsbescheinigung Teil II nicht nach dieser Vorschrift erzwungen werden. Ebenso wenig kann die Herausgabe von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen zur Pfändung von Grundpfandrechten nach § 315 Abs. 2 AO erzwungen werden, da vor Inbesitznahme der Briefe keine wirksame Pfändung vorliegt.

3. Aufforderung zur Herausgabe

Sollte es nicht möglich sein, die für die Geltendmachung der Forderung erforderlichen Urkunden in Form der Wegnahme durch den Vollziehungsbeamten (Wegnahmeauftrag) zu beschaffen, ist der Vollstreckungsschuldner schriftlich zur Herausgabe der Urkunden aufzufordern.

Kommt der Vollstreckungsschuldner dieser Aufforderung nicht nach, kann die Herausgabe nach den §§ 328 – 335 AO durch Festsetzung eines Zwangsgeldes bis hin zur Anordnung der Ersatzzwangshaft erzwungen werden.

4. Eidesstattliche Versicherung

Erteilt der Vollstreckungsschuldner die verlangte Auskunft nicht, ist er auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde verpflichtet, die Auskünfte zu Protokoll zu erklären und deren Richtigkeit an Eides statt zu versichern (§ 315 Abs. 2 S. 2 AO).

Ebenso ist das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu betreiben, wenn die Urkunden durch den Vollziehungsbeamten nicht vorgefunden werden (§ 315 Abs. 3 AO).

Der Vollstreckungsschuldner muss hierbei an Eides statt und zu Protokoll erklären, dass er die Urkunden nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befinden (§ 315 Abs. 3 S. 1 AO).

Der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung kann in beiden Fällen an den vorliegenden Sachverhalt angepasst werden (§ 315 Abs. 3 S. 2 AO).

Erscheint der Vollstreckungsschuldner nicht zu dem Termin für die eidesstattliche Versicherung oder verweigert er die Abgabe dieser, kann nach den §§ 315 Abs. 2 und 3 i. V. m. § 284 Abs. 8 AO das Amtsgericht um Anordnung der Haft zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ersucht werden. Der Vollstreckungsschuldner ist analog zum Verfahren nach § 284 AO über den Antrag auf Anordnung der Haft in Kenntnis zu setzen ( Vorlage Voll_276 ).

Eine Information des zentralen Vollstreckungsgerichts über die eidesstattliche Versicherung nach § 315 AO erfolgt nicht, da sie nicht in das beim zentralen Vollstreckungsgericht geführte Schuldnerverzeichnis eingetragen wird (§ 315 Abs. 2 S. 4 AO).

5. Aufgebotsverfahren, Kraftloserklärung einer Urkunde

Sollte sich im Verfahren über die eidesstattliche Versicherung erweisen, dass die Urkunde nicht auffindbar ist, erscheint es ratsam, mit dem Drittschuldner die weitere Vorgehensweise abzuklären. Falls der Drittschuldner die eidesstattliche Versicherung oder eine sonstige vom Vollstreckungsschuldner unterschriebene Verlusterklärung akzeptiert, ist die Beantragung eines förmlichen Aufgebotsverfahrens entbehrlich. Besteht der Drittschuldner hingegen auf die gerichtliche Kraftloserklärung der Urkunde, ist das Aufgebotsverfahren nach § 433 FamFG einzuleiten (Vorlage Voll_36b).

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Fundstelle(n):
BAAAF-69035