Konsequenz eines erst im Revisionsverfahren festgestellten wesentlichen Mangels einer Disziplinarklageschrift
Gesetze: § 55 Abs 3 S 3 BDG, § 54 Abs 3 S 3 DG NW
Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: 3d A 1686/12.O Urteilvorgehend Az: 13 K 2445/11.O
Gründe
1Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
2Der 1943 geborene Beklagte stand zuletzt als Steueroberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13) im Dienst des klagenden Landes. Er ist im Jahr 2008 in den Ruhestand getreten. Im Jahr 2011 erging gegen den Beklagten ein rechtskräftig gewordener Strafbefehl wegen Untreue in vier Fällen mit einer Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 210 Tagessätzen. Dem lagen vier Überweisungen in den Jahren 2005 bis 2007 über Geldbeträge in Höhe von insgesamt 9 500 € zugrunde, die zur Erfüllung von Auflagen in Steuerstrafverfahren beim Finanzamt eingegangen waren und die der Beklagte als Kassenleiter des Finanzamts auf eigene Konten geleitet hatte. Im Rahmen des Disziplinarverfahrens wurden drei weitere Überweisungen aus den Jahren 2001 und 2002 über zusammen 7 668 € einbezogen. Eingeleitet wurde das Disziplinarverfahren durch Einleitungsverfügung eines "im Auftrag" handelnden Beamten - einem Leitenden Regierungsdirektor - der Oberfinanzdirektion. Das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt; das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
31. Im Hinblick auf die wirksame Einleitung des Disziplinarverfahrens besteht weder die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung noch liegt ein Verfahrensfehler vor.
4a) Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,
"ob die Durchführung eines Disziplinarverfahrens, das nicht wirksam eingeleitet worden ist, einen wesentlichen Verfahrensmangel des behördlichen Disziplinarverfahrens einschließlich des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens darstellt, wenn das Gericht den 'Dienstherren' nicht zur Beseitigung des wesentlichen Mangels aufgefordert hat und der wesentliche Mangel infolgedessen fortbesteht",
ist weder klärungsbedürftig noch entscheidungserheblich.
5aa) Die aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig. Dass die unwirksame Einleitung eines Disziplinarverfahrens ohne nachfolgende Beseitigung des Unwirksamkeitsgrundes einen wesentlichen Verfahrensmangel des - behördlichen und gerichtlichen - Disziplinarverfahrens darstellen kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Ihre Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.
6Nach § 54 Abs. 3 Satz 1 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LDG NRW - vom (GV. NRW. S. 624) in der hier maßgeblichen Fassung vom (GV. NRW. S. 530; vgl. auch § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG) kann das Gericht dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift eine Frist setzen. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren gemäß § 54 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW (§ 55 Abs. 3 Satz 3 BDG) durch Beschluss des Gerichts eingestellt.
7Ein Mangel der Disziplinarklageschrift und des behördlichen Disziplinarverfahrens ist dann wesentlich, wenn sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis dieses Verfahrens, d.h. auf die Entscheidung für die Erhebung der Disziplinarklage und das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, ausgewirkt hat; maßgebend ist nicht der Zweck der verletzten Bestimmung des Disziplinarverfahrensrechts, sondern die Bedeutung des konkreten Verstoßes für den Fortgang des behördlichen Disziplinarverfahrens. Das folgt aus der Funktion des Disziplinarverfahrensrechts, bei der Prüfung und ggf. Ahndung von Dienstvergehen gesetzmäßige Ergebnisse zu erzielen (stRspr, vgl. nur 2 C 15.09 - BVerwGE 137, 192 Rn. 19; BT-Drs. 14/4659 S. 49).
8Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Disziplinarklageschrift an einem wesentlichen Mangel leidet, wenn sie von einer unzuständigen Behörde oder von einem Beamten erhoben wird, der nicht befugt ist, für die zuständige Behörde tätig zu werden ( 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 58).
9Ein wesentlicher Mangel, der erst in der Revisionsinstanz als solcher erkannt wird, führt - sofern nicht die Disziplinarklage aus anderen Gründen abzuweisen ist (§ 59 Abs. 2 Satz 2, § 60 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW, vgl. 59 Abs. 1 Satz 1, § 60 Abs. 2 Satz 2 BDG) - zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung an das Berufungsgericht, um die verfahrensfehlerhaft unterbliebene Fristsetzung zur Mängelbeseitigung nachzuholen.
10bb) Die aufgeworfene Frage ist auch nicht entscheidungserheblich. Zwar hat der Beklagte den aus seiner Sicht bestehenden Mangel innerhalb der Frist des § 54 Abs. 1 LDG NRW (§ 55 Abs. 1 BDG) gerügt, so dass diese Rüge nicht nach § 54 Abs. 2 LDG NRW (§ 55 Abs. 2 BDG) gegebenenfalls unbeachtlich war. Die Disziplinarklage ist aber rechtsfehlerfrei und damit wirksam erhoben worden. Das Berufungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der Erhebung der Disziplinarklage durch einen "im Auftrag handelnden" Beamten der Oberfinanzdirektion zu Recht bejaht.
11Anders als etwa in § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG oder verschiedenen Landesdisziplinargesetzen, in denen die Zuständigkeit zur Einleitung des Disziplinarverfahrens dem "Dienstvorgesetzten" übertragen ist (vgl. 2 B 113.12 - juris Rn. 10 f.), hat nach § 17 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW "die dienstvorgesetzte Stelle" das Disziplinarverfahren einzuleiten. Dienstvorgesetzte Stelle sind nach § 17 Abs. 5 Satz 1 LDG NRW u.a. die oberste Dienstbehörde und die ihr nachgeordnete Stelle, der die Ausübung der Befugnis zur Ernennung übertragen ist. Bei Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die bei Eintritt in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt, die ihre Befugnisse durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete dienstvorgesetzte Stellen übertragen kann (§ 81 Satz 1 und 2 LDG NRW). Durch § 7 Abs. 3 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Finanzministeriums - BeamtZustV FM - vom (GV. NRW. S. 146) werden die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde in Verfahren gegen Ruhestandsbeamte auf die zum Zeitpunkt des Dienstvergehens zuständigen dienstvorgesetzten Stellen übertragen. Dienstvorgesetzte Stelle in diesem Sinne ist gemäß § 17 Abs. 5 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BeamtZustV FM die Oberfinanzdirektion als die für Ernennungen in ihrem Geschäftsbereich zuständige Behörde.
12Für die hiernach zuständige Oberfinanzdirektion war nicht nur ihr Leiter zur Einleitung des Disziplinarverfahrens befugt, sondern auch der als nach der behördlichen Organisationsregelung hierfür zuständige und in seinem Auftrag handelnde Beamte. Dies folgt aus allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht - auf das hier gemäß § 3 Abs. 1 LDG NRW ergänzend zurückgegriffen werden kann -, wonach Verfahrenshandlungen für Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder ihre Beauftragte vorgenommen werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW, vgl. auch § 12 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG).
13Die gegenteilige Rechtsansicht der Beschwerde findet in den normativen Regelungen keine Stütze. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der genannten Regelungen und aus dem auch vom Berufungsgericht angeführten systematischen Argument, dass einschränkende Bestimmungen im Disziplinarverfahren nur für die Abschlussentscheidung vorgesehen sind. Die Abschlussentscheidung darf nur von bestimmten, im Einzelnen im Gesetz genannten Amtsträgern unterzeichnet werden, nämlich dem Dienstvorgesetzten, seinem allgemeinen Vertreter oder dem Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung (§ 32 Abs. 5 Satz 1 LDG NRW). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die nur für die - vom Gesetzgeber als besonders bedeutsam angesehene - Abschlussentscheidung getroffene einschränkende Sonderregelung nicht für die Einleitungsentscheidung gilt. Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Behördenleiter die Aufgaben, die in die Zuständigkeit seiner Behörde oder in seine eigene Zuständigkeit als Amtsträger fallen, nicht selbst wahrnehmen muss, sondern diejenigen Beamten tätig werden können, die nach den internen Regeln über die behördliche Organisation und Geschäftsverteilung mit der eigenverantwortlichen Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe betraut sind ( 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 61 m.w.N.). Das gilt auch im Bereich des Disziplinarrechts ( 2 B 3.10 - juris Rn. 10).
14b) Aus den genannten Gründen war es auch nicht verfahrensfehlerhaft, dass das Berufungsgericht dem Kläger keine Frist zur Beseitigung des von der Beschwerde angenommenen - aber letztlich nicht vorliegenden - Verfahrensmangels bezüglich der Einleitung des Disziplinarverfahrens gesetzt hat.
152. Auch die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag abgelehnt,
"einen Sachverständigen mit dem Gutachten zu beauftragen über die psychische und physische Gesamtsituation des Beamten für die Jahre 2001 - 2007",
greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat diesen Beweisantrag verfahrensfehlerfrei abgelehnt und eine Beweiserhebung hätte sich dem Berufungsgericht auch nicht im Hinblick auf seine Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO aufdrängen müssen.
16a) Der Beweisantrag ist nicht auf die Ermittlung einer konkret bezeichneten Beweistatsache gerichtet, die von einem medizinischen Sachverständigen hätte festgestellt werden können. Er war deshalb abzulehnen. Ihm kam in rechtlicher Hinsicht nur die Bedeutung zu, weitere - nicht benannte - Sachverhaltserforschungen durch das Gericht anzuregen.
17b) Das Berufungsgericht hat mit dem Unterlassen weiterer Ermittlungen zum Vorliegen einer psychischen Erkrankung des Beklagten im Tatzeitpunkt auch nicht gegen die ihm von Amts wegen obliegende Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO, § 65 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW, vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 BDG) verstoßen.
18aa) Nach diesen Vorschriften obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies nach ihrem materiellrechtlichen Rechtsstandpunkt für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <41> und vom - 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 1; Beschluss vom - 2 B 15.14 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 11 Rn. 17).
19Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeit des Beamten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB erheblich gemindert war, so muss das Verwaltungsgericht die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten aufklären ( 2 B 15.14 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 11 Rn. 18).
20Gegebenenfalls muss also geklärt werden, ob der Beamte im Tatzeitraum an einer seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten hat, die seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, vermindert hat. Hierfür bedarf es in der Regel besonderer medizinischer Sachkunde. Erst wenn die seelische Störung und ihr Schweregrad feststehen oder entsprechende Beeinträchtigungen nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden können, kann beurteilt werden, ob die Voraussetzung für eine erheblich geminderte Schuldfähigkeit vorliegen. Denn von den Auswirkungen der krankhaften seelischen Störung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in Bezug auf das Verhalten des Beamten hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB ab. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung "erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Aufgrund dessen wird sie bei sog. Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht werden (vgl. BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 34; Beschluss vom - 2 B 48.08 - juris Rn. 7). Es bedarf einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise (stRspr, vgl. 2 C 59.07 - Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 Rn. 30; Beschluss vom - 2 B 15.14 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 11 Rn. 20).
21Hat der Beamte zum Tatzeitpunkt an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten oder kann eine solche Störung nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden und ist die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten erheblich, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit kann die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden ( 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 29 ff.; Beschluss vom - 2 B 15.14 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 11 Rn. 19).
22bb) Im vorliegenden Fall ist die Annahme des Berufungsgerichts, es seien keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer erheblichen Gesundheitsstörung im Zeitpunkt der Tatbegehung ersichtlich, nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht war daher nicht verpflichtet, weitere Aufklärungsmaßnahmen hierzu anzustellen.
23Die "Stellungnahme aus psychotherapeutischer Sicht" vom trifft - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - keine Aussage zum Gesundheitszustand des Beklagten während des Zeitraums der Dienstpflichtverletzungen in den Jahren 2001 bis 2007 und konnte sie auch nicht treffen, weil der Beklagte sich erst im Jahre 2012 in psychotherapeutische Behandlung begeben hat. Die Vermutung, wie die - lange zurückliegenden - Straftaten psychotherapeutisch eingeordnet werden "könnten", ist spekulativ. Angesichts des Umstandes, dass für den Beklagten zwar nicht im Strafverfahren, wohl aber seit Beginn des Disziplinarverfahrens ein dahin gehender Aufklärungsbedarf vorgetragen worden war, ohne indes Anknüpfungstatsachen hierfür zu benennen, mussten sich dem Berufungsgericht eigenständige bestimmte Aufklärungsmaßnahmen hierzu nicht aufdrängen.
24Dies gilt umso mehr, als ausweislich der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom die Ablehnung des Beweisantrages durch das Berufungsgericht - nachdem es vorher schon eine mögliche Schuldmilderung angesprochen und wegen fehlender Anknüpfungstatsachen für den Tatzeitraum verneint hatte - mit der mangelnden Konkretheit der Beweistatsache begründet worden ist, ohne dass der Bevollmächtigte des Beklagten hierauf durch die Stellung eines entsprechend konkretisierten Beweisantrages oder sonstige Präzisierungen reagiert hat. Es ist nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens, entsprechende Versäumnisse aus der Tatsacheninstanz zu korrigieren ( 2 B 32.14 - DVBl 2015, 985 Rn. 19).
253. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
26Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil die Gerichtskosten streitwertunabhängig bestimmt werden (§ 75 Satz 1 LDG NRW i.V.m. Nr. 11 und 62 des Gebührenverzeichnisses zu § 75 LDG NRW).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2016:090216B2B84.14.0
Fundstelle(n):
WAAAF-68954