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FG Köln 07.05.2003 2 K 2587/02, IWB 18/2003

Doppelbesteuerung; | Kapitalanteil i. S. von Art. 10 DBA-Russland

(1) Soweit Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a DBA-Russland für eine Quellensteuerreduktion auf 5 % des Bruttobetrags voraussetzt, dass der Kapitalanteil des Gesellschafters mindestens 160 000 DM beträgt, ist der Anteil am Grund- oder Stammkapital gemeint. Der tatsächliche Wert der Beteiligung ist ohne Bedeutung. (2) Die Anwendung des deutschen Rechts ist auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht von der konkreten Gestaltung des ausländischen Rechts abhängig (). Hinweis: Streitig war, ob die Klin., eine Kapitalgesellschaft russischen Rechts, die zu 46,67 % am Stammkapital (150 000 DM) einer deutschen GmbH beteiligt war, die Quellensteuerreduktion auf 5 % des Bruttobetrags der Dividende nach § 50d Abs. 1 EStG i. V. mit Art. 10 Abs. 1a DBA-Russland in Anspruch nehmen konnte. Nach Art. 10 Abs. 1a DBA-Russland darf die Quellensteuer 5 % (anstatt 15 %) d...