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Stellvertretung nach §§ 164 ff. BGB und §§ 48 ff. HGB
Wichtige Grundprinzipien der gesetzlichen und rechtsgeschäftlichen Stellvertretung im Gesamtüberblick
Gibt jemand eine Willenserklärung ab, handelt er i. d. R. ausschließlich für sich selbst. Die mit einer Willenserklärung erstrebte Rechtsfolge tritt dann grds. auch in der Person des Erklärenden ein. In einer Vielzahl an Fällen fehlt jedoch die Möglichkeit oder auch der Wille, jegliches Rechtsgeschäft eigenständig abzuschließen. Es bestehen insofern das Bedürfnis und/oder der Wunsch, Dritte einzuschalten. Die gesetzlichen Regelungen zur Stellvertretung bilden hierfür die gesetzliche Grundlage. Der nachfolgende Beitrag verschafft Ihnen daher einen Überblick über das Stellvertreterrecht nach den §§ 164 ff. BGB und §§ 48 ff. HGB.
Vgl. hierzu auch das Schaubild auf S. 207 NWB IAAAF-68775.
I. Zulässigkeit der Stellvertretung
Eine Stellvertretung ist grds. bei jedem Rechtsgeschäft zulässig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes gesetzlich vorgeschrieben ist. Letzteres ist bei sog. höchstpersönlichen Rechtsgeschäften der Fall, die vor allem im Familien- und Erbrecht anzutreffen sind.
Eheschließung (§ 1311 Satz 1 BGB), Begründung der Lebenspartnerschaft (§ 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG), Testamentserrichtung (§ 2064 BGB), Abschluss eines Erbvertrags (§ 2274 BGB).
Höchstpersönliche Rechtsgeschäfte sind jedoch auch an anderer Stelle anzutreffen. So kann...