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Einkommensteuer: Private Mitbenutzung bei häuslichem Arbeitszimmer
Leitsatz
Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird.
Sachverhalt
Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung. Im Zusammenhang mit einem häuslichen
Arbeitszimmer, das in seinem Einfamilienhaus gelegen ist, waren dem Kläger
insgesamt 804 € als Aufwendungen entstanden. Der Kläger verwaltete die
Vermietungsobjekte selbst und verrichtete die hierzu erforderlichen Tätigkeiten
im Arbeitszimmer, wie bspw. die Überprüfung der monatlichen Mieteingänge und
Abbuchungen von Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen, Ausfertigung von
Mietverträgen und Schriftverkehr mit Mietern. In dem Arbeitszimmer befanden
sich u. a. ein Schreibtisch, ein Computer, Regale sowie diverse Ordner. Da das
Zimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Klägers bildete,
was der Kläger durch einen „Tätigkeitsbericht“ über die im
Arbeitszimmer verrichteten Arbeiten nachzuweisen versuchte, machte er den
Gesamtbetrag als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermi...