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SteuerStud Nr. 4 vom Seite 210

Einkommensteuer: Private Mitbenutzung bei häuslichem Arbeitszimmer

Matthias Gehm

NWB UAAAF-48793

Leitsatz

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird.

Sachverhalt
Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer, das in seinem Einfamilienhaus gelegen ist, waren dem Kläger insgesamt 804 € als Aufwendungen entstanden. Der Kläger verwaltete die Vermietungsobjekte selbst und verrichtete die hierzu erforderlichen Tätigkeiten im Arbeitszimmer, wie bspw. die Überprüfung der monatlichen Mieteingänge und Abbuchungen von Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen, Ausfertigung von Mietverträgen und Schriftverkehr mit Mietern. In dem Arbeitszimmer befanden sich u. a. ein Schreibtisch, ein Computer, Regale sowie diverse Ordner. Da das Zimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Klägers bildete, was der Kläger durch einen „Tätigkeitsbericht“ über die im Arbeitszimmer verrichteten Arbeiten nachzuweisen versuchte, machte er den Gesamtbetrag als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermi...