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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 203/14

Gesetze: ZPO § 793, FGO § 33 Abs. 1 Nr. 2, FGO § 71 Abs. 2, FGO § 76 Abs. 1 S. 1, FGO § 100 Abs. 1 S. 4, SGB III §§ 354 ff., AO § 284, AO § 287, GG Art. 13 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 2 S. 1, FVG § 12 Abs. 2

Wohnungsdurchsuchung zur Sachpfändung in Gegenwart des schwer herzkranken Ehemannes der Schuldnerin - Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vollziehung eines Durchsuchungsbeschlusses durch ein Hauptzollamt

Leitsatz

1. Die Rechtmäßigkeit der Vollziehung eines Durchsuchungsbeschlusses durch ein Hauptzollamt kann vor den Finanzgerichten überprüft werden.

2. Auch ein an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidender Vollstreckungsschuldner oder Angehöriger eines Vollstreckungsschuldners muss zumutbare Anstrengungen zur Verringerung des Krankheitsrisikos unternehmen.

3. Die Eingriffsintensität einer Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Sachpfändung steht erheblich hinter der Belastung zurück, die einem Schuldner durch eine Zwangsräumung aufgebürdet wird. Gleichzeitig führt der Abbruch einer Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Pfändung regelmäßig dazu, dass dem Schuldner Gelegenheit gegeben wird, pfändbare Gegenstände dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen, während der Erfolg einer Wohnungsräumung durch ein kurzfristiges Verschieben regelmäßig nicht vereitelt wird.

4. Die auf Antrag eines Gläubigers abgegebene Vermögensauskunft (§ 284 AO) sperrt nicht die Sachpfändung eines anderen Gläubigers.

Fundstelle(n):
FAAAF-68724

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