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Steuerrecht | Bürgschaftszahlung eines mittelbar beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
Die Bürgschaftszahlung eines Geschäftsführers, der an seiner Arbeitgeberin nur mittelbar beteiligt ist, ist als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar. Die Zahlung ist nicht dem Bereich des § 17 EStG zuzuordnen (Einkünfte aus Gewerbebetrieb eines wesentlich beteiligten Gesellschafters).
[i]Veranlassungszusammenhang prüfenNach dem BFH besteht ein engerer und wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang der Bürgschaftsübernahme mit den Einkünften aus § 19 EStG. Denn dem Geschäftsführer geht es vorrangig um den Erhalt seines Arbeitsplatzes, wenn er sich für seinen Arbeitgeber verbürgt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er nur mittelbar an seinem Arbeitgeber, einer GmbH, beteiligt ist. S. 266
Im Streitfall erhielt der GmbH-Geschäftsführer ein Jahresgehalt von 180.000 € und übernahm eine Bürgschaft f...