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Umsatzsteuer | Zur ehrenamtlichen Tätigkeit des Vorstands eines Sparkassenverbands
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ehrenamtlich werden u. a. jene Tätigkeiten ausgeübt, die in einem anderen Gesetz als dem S. 754 [i]Zur ertrag- und umsatzsteuerlichen Behandlung von Aufsichtsratsvergütungen vgl. Kaya/ Maier, NWB 48/2014 S. 3620Umsatzsteuergesetz ausdrücklich als solche bezeichnet werden. (2) Der zur Definition der ehrenamtlichen Tätigkeit verwendete Gesetzesbegriff ist enger als der des § 4 AO und umfasst keine Satzungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts. (3) Bis zur Rechtsprechungsänderung durch das (BStBl 2010 II S. 88, Rn. 31) zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Aufsichtsratstätigkeit für Volksbanken kommt Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO in Betracht.
Zwar sind nach dem geänderten Verständnis des BFH die Aufwandsentschädigung und das Sitzungsgeld des Klägers ...