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BFH 20.10.2015 VIII R 40/13, NWB 11/2016 S. 752

Einkommensteuer | Einkünfte aus Kapitalvermögen: Testamentarisch angeordnete Verzinsung eines Vermächtnisanspruchs

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Zinsen, die auf einer testamentarisch angeordneten Verzinsung eines erst fünf Jahre nach dem Tod des Erblassers fälligen betagten Vermächtnisanspruchs beruhen, sind beim Vermächtnisnehmer steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. (2) Das bloße Nichtgeltendmachen der Zinsen gegenüber dem Erben bei Fälligkeit begründet beim Vermächtnisnehmer keinen Zufluss i. S. des § 11 EStG.

Anmerkung:

Die Eltern des Klägers hatten sich gegenseitig zu Erben eingesetzt. Dem Kläger stand nach dem Testament jedoch ein Vermächtnis über einen Barbetrag zu, der aber erst fünf Jahre nach dem Tod des Erstversterbenden nebst 5 % Zinsen ausgezahlt werden sollte. Fünf Jahre nach dem Tod des Vaters wurde das Vermächtnis jedoch no...