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Abgabenordnung | Verjährungshemmende Wirkung einer Steuerfahndungsprüfung
Gemäß endet die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO auch im Fall einer nach Abgabe der Steueranmeldung wegen § 168 Satz 2 AO noch nicht festgesetzten Steuer erst, wenn die aufgrund der Ermittlungen der Fahndungsprüfung zu erlassenden Bescheide unanfechtbar geworden sind.