Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht
27. Aufl. 2016
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Teil II.: Die Rechnungslegung der einzelnen Unternehmung
A. Die Jahresbilanz – Inhalt, Aufbau und Bewertung
1. Bilanzansatz
a) Übersicht: Vollständigkeitsgebot und Prüfschema
2000Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 246 Abs. 1 Satz 1 HGB, Vollständigkeitsgebot). Auffällig ist: Von Eigenkapital ist hier nicht die Rede. Dies ergibt sich immer als Differenz der übrigen Aktiva abzüglich übriger Passiva, im Wesentlichen also Differenz von Vermögen abzüglich Schulden.
2003Zur Beantwortung der Frage, ob ein Sachverhalt in der Bilanz anzusetzen ist, bietet sich folgendes Prüfschema an:
Liegen die Merkmale eines Vermögensgegenstands, einer Schuld oder eines Rechnungsabgrenzungspostens vor (Tz. 2010 ff.)?
Wenn ja: Ist dieser Sachverhalt dem bilanzierenden Kaufmann persönlich zuzurechnen (oder einem anderen Wirtschaftssubjekt) (Tz. 2020)?
Bei persönlicher Zurechenbarkeit: Ist der Sachverhalt auch dem betrieblichen Bereich des Kaufmanns zuzuordnen (oder seinem Privatbereich)? Die Frage stellt sich nicht für Kapitalgesellschaften, da diese keinen privaten Bereich kennen (Tz. 2040).
Sind...