Umsatzsteuerliche Behandlung der BahnCard
Mit dem Kauf der BahnCard erwirbt der Kunde den Anspruch, über einen Zeitraum von einem Jahr Fahrscheine der DB AG und der kooperierenden Beförderungsunternehmen, wie z. B. Privatbahnen und Verkehrsverbünde zu einem ermäßigten Fahrpreis lösen zu können. Die DB AG vertreibt die BahnCard ausschließlich im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Die kooperierenden Beförderungsunternehmen verpflichten sich vertraglich gegenüber der DB AG, die BahnCard anzuerkennen und dem Inhaber ebenfalls ermäßigte Fahrscheine auszugeben. Zum Ausgleich der damit verbundenen Einnahmeausfälle erhalten sie von der DB AG aus den Verkaufserlösen der BahnCard sogenannte Zuscheidungsbeträge, die sich nach den tatsächlich in Anspruch genommenen Fahrpreisminderungen bemessen.
Die kooperierenden Beförderungsunternehmen erbringen gegenüber der DB AG durch ihre Bereitschaft, dem Inhaber der BahnCard ebenfalls eine Fahrpreisermäßigung zu gewähren, eine sonstige Leistung eigener Art. Als Gegenleistung erhalten sie die Zuscheidungsbeträge. Die Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz. Gegenüber dem Inhaber der BahnCard erbringen die Beförderungsunternehmen eine Beförderungsleistung, für die sie den ermäßigten Fahrpreis als Gegenleistung erhalten. Die Beförderungsleistung unterliegt unter den weiteren Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG dem ermäßigten Steuersatz.
OFD Niedersachsen v. - S 7100 - 726 - St 171
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 918 Nr. 16
UR 2016 S. 490 Nr. 12
PAAAF-68563