VO EU Nr. 537/2014 Artikel 44
Titel 4: Beaufsichtigung der Tätigkeit von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften bei der Durchführung einer Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
Kapitel 4: Zusammenarbeit mit Behörden aus Drittländern und mit internationalen Organisationen und Stellen
Artikel 44 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem .
Artikel 16 Absatz 6 gilt jedoch ab dem .
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XAAAF-68543