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LSG Sachsen Beschluss v. - 1 KR 217/15 B ER

Gesetze: SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Sperrminorität eines Minderheitsgesellschafters ist in der Regel nur dann Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit, wenn der betreffende Gesellschafter für die Gesellschaft zum Geschäftsführer bestellt worden ist.

2.Eine Minderheitsgesellschafterin, die als Prokuristin bei der Gesellschaft angestellt ist und trotz Sperrminorität nicht die Rechtsmacht hat, ihr nicht genehme Weisungen bezüglich ihrer konkreten Tätigkeit abzuwenden, ist Beschäftigte i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV.

Fundstelle(n):
SAAAF-68510

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