Maßstab für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung von Synchronsprechern ist § 7 SGB IV, nicht hingegen die Rahmenempfehlung der Spitzenverbände vom über die versicherungsrechtliche Beurteilung von Synchronsprechern. Für eine Tätigkeit nach Weisungen sprechen genaue Vorgaben über den zu sprechenden Text und die Art und Weise der Ausführung. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers kann sich aus zeitlich und örtlich festgelegten Einsätzen und der Stellung eines Produktionsstudios einschließlich aller technischen Geräte ergeben. Für eine Beschäftigung spricht auch die höchstpersönliche Ausführung der Tätigkeit. Eine unständige Beschäftigung liegt vor, wenn der zeitliche und wirtschaftliche Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit aus solchen Synchronaufträgen besteht, die Aufträge jeweils nur von kurzer Dauer sind und unter ständigem Wechsel der Auftraggeber ausgeübt werden.
Fundstelle(n): EAAAF-68477
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