Auskunftsanspruch eines Insolvenzverwalters: Rechtsweg bei Ansprüchen nach dem Informationsfreiheitsrecht
Gesetze: § 3 InfFrG HA, § 80 InsO, § 97 InsO, § 40 VwGO, § 42 VwGO
Instanzenzug: Hanseatisches Az: 1 U 197/12vorgehend Az: 303 O 469/11
Gründe
1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere bedarf die Frage, ob der Insolvenzverwalter einen Auskunftsanspruch nach den Informationsgesetzen des Bundes und der Länder, etwa nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz oder dem Hamburgischen Transparenzgesetz, im Insolvenzanfechtungsprozess vor den Zivilgerichten geltend machen kann, keiner Klärung mehr. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es sich bei diesem Anspruch um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handelt, der in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fällt (BVerwG, ZIP 2012, 2417 und ZIP 2013, 1252; vgl. auch BFH, ZIP 2011, 883 und ZIP 2013, 1252). Er kann nicht vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Auf Inhalt und Umfang des zivilrechtlichen, aus § 242 BGB abgeleiteten Auskunftsanspruchs (vgl. dazu , WM 2009, 1942 Rn. 6 f mwN) hat dieser öffentlich-rechtliche Anspruch keinen Einfluss.
2Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
3Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Vill Lohmann Pape
Grupp Möhring
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:180216BIXZR45.14.0
Fundstelle(n):
EAAAF-68396