RL 2011/83/EU Artikel 31

Kapitel 6: Schlussbestimmungen

Artikel 31 Aufhebung von Rechtsakten

Die Richtlinien 85/577/EWG und 97/7/EG in der Fassung der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher [1] und der Richtlinien 2005/29/EG und 2007/64/EG werden mit Wirkung vom aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie nach der Entsprechungstabelle im Anhang II.

Fundstelle(n):
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WAAAF-68270

1Amtl. Anm.: ABl L 271 vom , S. 16.