Kapitel 3a: Vorschriften für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge [1]
Artikel 16d Angemessene Erläuterungen [2]
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmer verpflichtet sind, dem Verbraucher angemessene Erläuterungen zu den angebotenen Finanzdienstleistungsverträgen zu geben, damit der Verbraucher beurteilen kann, ob der angebotene Vertrag und die Nebenleistungen seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation entsprechen. Diese Erläuterungen werden dem Verbraucher vor Vertragsabschluss und kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Erläuterungen müssen Folgendes umfassen:
die erforderlichen vorvertraglichen Informationen;
die Hauptmerkmale des angebotenen Vertrags, einschließlich möglicher Nebenleistungen;
die besonderen Folgen, die sich aus dem angebotenen Vertrag für den Verbraucher ergeben können, gegebenenfalls einschließlich der Konsequenzen bei Zahlungsausfall oder Zahlungsverzug des Verbrauchers.
(2) Die Mitgliedstaaten können festlegen, auf welche Art und Weise und in welchem Umfang die in Absatz 1 genannten Erläuterungen bereitgestellt werden. Die Mitgliedstaaten können die Art und Weise an die Umstände, unter denen die Finanzdienstleistung angeboten wird, an die Person, der sie angeboten wird, und an die Art der angebotenen Finanzdienstleistung anpassen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Verbraucher, falls der Unternehmer Online-Tools verwendet, in der vorvertraglichen Phase sowie in begründeten Fällen auch nach Abschluss des Fernabsatzvertrags das Recht hat, in der Sprache der vorvertraglichen Informationen nach Artikel 16a Absatz 1 menschliches Eingreifen zu verlangen und zu erwirken
(4) Die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Artikel genannten Anforderungen bezüglich angemessener Erläuterungen obliegt dem Unternehmer.
(5) Enthält ein anderer Unionsrechtsakt, der spezifische Finanzdienstleistungen regelt, Vorschriften über angemessene Erläuterungen, die dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen sind, so gelten für diese spezifischen Finanzdienstleistungen nur die Vorschriften über angemessene Erläuterungen in diesem Unionsrechtsakt, sofern darin nichts anderes bestimmt ist.
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WAAAF-68270