Kapitel 3a: Vorschriften für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge [1]
Artikel 16b Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen [2]
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Verbraucher den Vertrag innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen widerrufen kann, ohne eine Vertragsstrafe zahlen oder Gründe nennen zu müssen. Bei Fernabsatzverträgen über die Altersversorgung von Einzelpersonen wird diese Frist auf 30 Kalendertage verlängert.
Die in Unterabsatz 1 genannte Widerrufsfrist beginnt entweder
am Tag des Abschlusses des Fernabsatzvertrags oder
an dem Tag, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen nach Artikel 16a erhält, sofern dieser nach dem unter Buchstabe a dieses Unterabsatzes genannten Tag liegt.
Hat der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen gemäß Artikel 16a nicht erhalten, so endet die Widerrufsfrist auf jeden Fall zwölf Monate und 14 Tage nach Abschluss des Fernabsatzvertrags. Dies gilt nicht, wenn der Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe p belehrt wurde.
(2) Das Widerrufsrecht gilt nicht für Folgendes:
Finanzdienstleistungen an Verbraucher, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten könnten, zum Beispiel Dienstleistungen im Zusammenhang mit
Devisen;
Geldmarktinstrumenten;
handelbaren Wertpapieren;
Anteilen an Anlagegesellschaften;
Finanztermingeschäften (Futures) einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung;
Zinstermingeschäften (FRAs);
Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien- oder Aktienindexbasis („equity swaps“);
Kauf- oder Verkaufsoptionen auf alle unter diesem Buchstaben genannten Instrumente, einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung. Zu dieser Kategorie gehören insbesondere die Devisen- und die Zinsoptionen;
Reise- und Gepäckversicherungspolicen oder ähnliche kurzfristige Versicherungspolicen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat;
Verträge, die auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt sind, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.
(3) Das Widerrufsrecht des Verbrauchers gilt als innerhalb der in Absatz 1 genannten Widerrufsfrist ausgeübt, wenn er die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf dieser Frist abgesandt hat.
(4) Erbringt der Unternehmer oder ein Dritter aufgrund einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Unternehmer eine Nebenleistung im Zusammenhang mit dem Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen, so ist der Verbraucher durch diesen Vertrag über Nebenleistungen nicht gebunden, wenn er sein Widerrufsrecht gemäß diesem Artikel ausübt. Entscheidet der Verbraucher, den Vertrag über Nebenleistungen zu beenden, ist dies für den Verbraucher nicht mit Kosten verbunden.
(5) Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, die eine Frist vorsehen, innerhalb derer die Ausführung des Vertrags nicht beginnen darf.
(6) Enthält ein anderer Unionsrechtsakt, der spezifische Finanzdienstleistungen regelt, Vorschriften über das Widerrufsrecht, so gelten für diese spezifischen Finanzdienstleistungen nur die Vorschriften über das Widerrufsrecht in dem genannten Unionsrechtsakt, sofern in dem anderen Unionsrechtsakt nichts anderes bestimmt ist. Dürfen die Mitgliedstaaten nach diesem anderen Unionsrechtsakt zwischen dem Widerrufsrecht und einer Alternative, beispielsweise einer Bedenkzeit, wählen, so gelten für diese spezifischen Finanzdienstleistungen nur die entsprechenden Vorschriften dieses Unionsrechtsakts, sofern in dem anderen Unionsrechtsakt nichts anderes bestimmt ist.
(7) Abweichend von diesem Artikel können die Mitgliedstaaten stattdessen in Bezug auf das Widerrufsrecht oder eine Bedenkzeit beschließen, die folgenden Bestimmungen auf die nachstehend genannten Finanzdienstleistungen anzuwenden:
Artikel 14 Absatz 6 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates [3] auf Kreditverträge, die nach Artikel 3 Absatz 2 der genannten Richtlinie von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind, und
die Artikel 26 und 27 der Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates [4] auf Kreditverträge, die nach Artikel 2 Absatz 2 der genannten Richtlinie von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAF-68270
1Anm. d. Red.: Kapitel 3a eingefügt gem. Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2023/2673, ) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Art. 16b eingefügt gem. Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2023/2673, ) mit Wirkung v. .
3Amtl. Anm.: Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl L 60 vom , S. 34).
4Amtl. Anm.: Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG (ABl L, 2023/ 2225 vom , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2225/oj).