Kapitel 3a: Vorschriften für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge [1]
Artikel 16a Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen an Verbraucher [2]
(1) Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Fernabsatzvertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes:
die Identität und die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers und gegebenenfalls die Identität und die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt;
die Anschrift des Ortes, an dem der Unternehmer niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse oder Angaben zu anderen Kommunikationsmitteln, die der Unternehmer bzw. gegebenenfalls der Unternehmer, in dessen Auftrag er handelt, anbietet; all diese Kommunikationsmittel ermöglichen es dem Verbraucher, schnell Kontakt zum Unternehmer aufzunehmen und effizient mit ihm zu kommunizieren, und stellen sicher, dass der Verbraucher etwaige schriftliche Korrespondenz mit dem Unternehmer auf einem dauerhaften Datenträger speichern kann
einschlägige Kontaktangaben, die es dem Verbraucher ermöglichen, Beschwerden an den Unternehmer sowie gegebenenfalls an den Unternehmer, in dessen Auftrag er handelt, zu richten;
wenn der Unternehmer in ein Handelsregister oder ein vergleichbares öffentliches Register eingetragen ist, das Register, in das er eingetragen ist, und die Registernummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung;
soweit für die Tätigkeit des Unternehmers eine Zulassung erforderlich ist, den Namen, die Anschrift, die Website und etwaige andere Kontaktangaben der zuständigen Aufsichtsbehörde;
eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Finanzdienstleistung;
den Gesamtpreis, den der Verbraucher dem Unternehmer für die Finanzdienstleistung schuldet, einschließlich aller damit verbundenen Provisionen, Gebühren, und Abgaben sowie aller über den Unternehmer abgeführten Steuern, oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht;
gegebenenfalls Informationen zu den Konsequenzen bei Zahlungsverzug oder Zahlungsausfall;
gegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert worden ist;
gegebenenfalls einen Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, und einen Hinweis, dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind;
einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern und/oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;
etwaige Beschränkungen des Zeitraums, während dessen die gemäß diesem Absatz zur Verfügung gestellten Informationen gültig sind;
Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung;
etwaige spezifische zusätzliche Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;
wenn ökologische oder soziale Faktoren in die Anlagestrategie der Finanzdienstleistung eingebunden werden, Informationen über ökologische oder soziale Ziele, die mit der Finanzdienstleistung verfolgt werden;
das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts und für den Fall, dass ein Widerrufsrecht besteht, Angaben zur Widerrufsfrist und zu den Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts, einschließlich des Betrags, den der Verbraucher gegebenenfalls zu entrichten hat, sowie die Folgen der Nichtausübung dieses Rechts;
die Mindestlaufzeit des Fernabsatzvertrags, wenn dieser die Erbringung einer dauerhaften oder regelmäßig wiederkehrenden Finanzdienstleistung zum Inhalt hat;
Angaben zum Recht der Parteien, den Fernabsatzvertrag vorzeitig oder einseitig aufgrund der Vertragsbedingungen zu kündigen, einschließlich aller Vertragsstrafen, die in einem solchen Fall auferlegt werden;
praktische Hinweise und Verfahren zur Ausübung des Widerrufsrechts nach Artikel 16b Absatz 1, darunter Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers oder Angaben zu anderen einschlägigen Kommunikationsmitteln für die Übermittlung der Widerrufserklärung, und bei über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Finanzdienstleistungsverträgen Informationen über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion nach Artikel 11a;
etwaige Vertragsklauseln, die das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare Recht und/oder das zuständige Gericht bestimmen;
in welcher Sprache oder in welchen Sprachen die Vertragsbedingungen und die in diesem Artikel genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie über die Sprache oder die Sprachen, zu deren Benutzung sich der Unternehmer mit Zustimmung des Verbrauchers für die Kommunikation während der Laufzeit des Fernabsatzvertrags verpflichtet;
gegebenenfalls die Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, und die Voraussetzungen für diesen Zugang;
das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht unter die Richtlinien 2014/49/EU [3] und 97/9/EG [4] des Europäischen Parlaments und des Rates fallen.
(2) Die Mitgliedstaaten können Anforderungen hinsichtlich der zu verwendenden Sprache in Bezug auf die Informationen gemäß Absatz 1 in ihrem nationalen Recht beibehalten oder einführen, um sicherzustellen, dass diese Informationen vom Verbraucher ohne Weiteres verstanden werden.
(3) Bei der fernmündlichen Kommunikation werden die Identität des Unternehmers und der geschäftliche Zweck des vom Unternehmer initiierten Anrufs zu Beginn eines jeden Anrufs mit dem Verbraucher ausdrücklich klargestellt. Wenn ein Anruf aufgezeichnet wird oder aufgezeichnet werden könnte, wird der Verbraucher vom Unternehmer entsprechend in Kenntnis gesetzt.
(4) Abweichend von Absatz 1 gilt im Falle der fernmündlichen Kommunikation gemäß Absatz 3, dass der Unternehmer, sofern der Verbraucher ausdrücklich zustimmt, nur die in Absatz 1 Buchstaben a, f, g, k und p genannten Informationen bereitstellen kann, bevor der Verbraucher durch den Fernabsatzvertrag gebunden ist. In diesem Fall unterrichtet der Unternehmer den Verbraucher über Art und Verfügbarkeit der übrigen in Absatz 1 genannten Informationen. Der Unternehmer stellt diese übrigen gemäß Absatz 1 geforderten Informationen nach Abschluss des Fernabsatzvertrags unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bereit.
(5) Für den Fall, dass die in Absatz 1 genannten Informationen weniger als einen Tag vor dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher durch den Fernabsatzvertrag gebunden ist, bereitgestellt werden, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Unternehmer den Verbraucher an die Möglichkeit des Widerrufs des Fernabsatzvertrags nach Artikel 16b sowie an das Verfahren für den Widerruf erinnert. Diese Erinnerung wird dem Verbraucher zwischen einem und sieben Tagen nach Abschluss des Fernabsatzvertrags auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt.
(6) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt und sind leicht lesbar.
Die in Absatz 1 genannten Informationen werden Verbrauchern mit Behinderungen, einschließlich Verbrauchern mit einer Sehbehinderung, auf Verlangen in einem geeigneten und barrierefreien Format zur Verfügung gestellt.
(7) Mit Ausnahme der in Absatz 1 Buchstaben a, f, g, k und p genannten Informationen ist es dem Unternehmer erlaubt, die Informationen zu schichten, wenn sie auf elektronischem Wege bereitgestellt werden.
Werden die Informationen geschichtet, so muss es möglich sein, die in Absatz 1 genannten Informationen in einem einzigen Dokument einzusehen, zu speichern und auszudrucken.
In diesem Fall stellt der Unternehmer sicher, dass dem Verbraucher vor Abschluss des Fernabsatzvertrags alle in Absatz 1 genannten vorvertraglichen Informationen zur Verfügung gestellt werden.
(8) Die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Artikel genannten Informationspflichten obliegt dem Unternehmer.
(9) Die Mitgliedstaaten können strengere als die im vorliegenden Artikel genannten Bestimmungen über vorvertragliche Informationspflichten einführen oder beibehalten, sofern diese mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
(10) Enthält ein anderer Unionsrechtsakt, der spezifische Finanzdienstleistungen regelt, Vorschriften über die Informationen, die dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags zur Verfügung zu stellen sind, so gelten — unabhängig von ihrem Detaillierungsgrad — nur die Vorschriften des genannten Unionsrechtsakts für diese spezifischen Finanzdienstleistungen, sofern in diesem Unionsrechtsakt nichts anderes bestimmt ist.
Enthält dieser andere Unionsrechtsakt keine Vorschriften über Informationen zum Widerrufsrecht, so unterrichtet der Unternehmer den Verbraucher im Einklang mit Absatz 1 Buchstabe p über das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Rechts.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAF-68270
1Anm. d. Red.: Kapitel 3a eingefügt gem. Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2023/2673, ) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Art. 16a eingefügt gem. Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2023/2673, ) mit Wirkung v. .
3Amtl. Anm.: Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Einlagensicherungssysteme (ABl L 173 vom , S. 149).
4Amtl. Anm.: Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl L 84 vom , S. 22).