Steuerstundungsmodell i.S.v § 15b EStG ohne Erstellung eines Anlageprospekt?
Leitsatz
Ein negativer Progressionsvorbehalt kommt bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht nicht in Betracht.
Zu den Voraussetzungen des Vorliegens einer Gewinnerzielungsabsicht.
Eine Investition, die primär im Hinblick auf in Aussicht gestellte steuerliche Vorteile vorgenommen wird, begründet keine
Gewinnerzielungsabsicht.
Zu den Voraussetzungen eines Steuerstundungsmodels nach § 15b EStG.
Ein „vorgefertigtes Konzept” im Sinne einer modellhaften Gestaltung i.S. des § 15b Abs. 2 EStG verlangt die Erstellung einer
umfassenden und regelmäßig an ihre Interessenten gerichteten Investitionskonzeption.
§ 15b EStG setzt nicht voraus, dass der Stpfl. das vorgefertigte Konzept selbst kennt oder dieses überhaupt Auslöser seiner
Investitionsentscheidung gewesen ist.
Eine modellhafte Gestaltung kann auch gegeben sein, wenn ein Anlageprospekt nicht vorhanden war bzw. dem Stpfl. nicht vorgelegt
wurde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 473 Nr. 6 IWB-Kurznachricht Nr. 9/2016 S. 315 StB 2016 S. 83 Nr. 4 DAAAF-68207
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