Anhörungsrüge und Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Leitsatz
1. Abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet der Spruchkörper ausnahmsweise in alter Besetzung unter Mitwirkung
des abgelehnten Richters über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen (u.a. bei Ablehnung eines ganzen Gerichts).
2. Mit der Anhörungsrüge kann nur vorgebracht werden, das Gericht habe im Rahmen der angegriffenen Entscheidung gegen den
verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen.
3. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, wenn die Anhörungsrüge im Kern den Vorwurf enthält, der Senat habe in der Sache
fehlerhaft entschieden; dieser Vortrag ist im Rahmen des § 133a FGO nicht erheblich.
Tatbestand
Fundstelle(n): VAAAF-68201
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