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FG Bremen Urteil v. - 1 K 4/15 (5) EFG 2016 S. 675 Nr. 8

Gesetze: KStG § 8b Abs. 1, KStG § 8b Abs. 5 S. 1, KStG § 8 Abs. 1, EStG § 3 Nr. 41 Buchst. a, EStG § 3c Abs. 1, AStG § 7, AStG § 10 Abs. 1, AStG § 10 Abs. 2

Pauschales Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 8b Abs. 5 KStG auf Gewinnausschüttungen, die zuvor der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7-10 AStG unterlegen haben, nicht anwendbar

Leitsatz

1. Auch bei Kapitalgesellschaften beruht die Steuerfreiheit der Ausschüttungen ausländischer Tochtergesellschaften (Zwischengesellschaften), die zuvor der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 bis § 10 AStG unterlegen haben, auf § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 3 Nr. 41 EStG.

2. Daher ist bei Kapitalgesellschaften das pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 8b Abs. 5 KStG auf die nach § 3 Nr. 41 EStG steuerfreien Gewinnausschüttungen, die zuvor der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen haben, nicht anzuwenden (gegen Auffassung der Finanzverwaltung, z. B. Verfügungen der VD, A-8-St 52; Thüringer Landesfinanzdirektion vom , S 2750a A-13-A 2.17). Die Nichtanwendung des § 8b Abs. 5 KStG führt insoweit auch nicht zur Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs nach § 3c Abs. 1 EStG und steht auch nicht im Widerspruch zu der Anwendung des § 8b Abs. 5 KStG auf die Fälle einer Steuerfreistellung durch das Schachtelprivileg nach den DBA.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 537 Nr. 10
DStR 2016 S. 8 Nr. 29
DStRE 2016 S. 1230 Nr. 20
DStZ 2016 S. 683 Nr. 18
EFG 2016 S. 675 Nr. 8
EStB 2017 S. 246 Nr. 6
IStR 2016 S. 734 Nr. 17
IWB-Kurznachricht Nr. 12/2016 S. 434
Ubg 2016 S. 684 Nr. 11
SAAAF-68199

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