Verfassungsmäßigkeit des § 35 EStG in der ab 2008 geltenden Fassung
Verfassungsmäßigkeit der Berechnung des Solidaritätszuschlags unter Berücksichtigung des § 35 EStG
Leitsatz
1. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass durch die Regelung des § 35 EStG bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags
lediglich gewerbliche Einkünfte von Einzelunternehmern und Mitunternehmern begünstigt werden.
2. Eine Überkompensierung bei der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer ist seit der ab dem Veranlagugnszeitraum
2008 geltendenden Fassung des § 35 EStG ausgeschlossen.
3. Mit einem Rechtsbehelf gegen den Solidaritätszuschlag kann weder dessen Bemessungsgrundlage noch die Höhe des zu versteuernden
Einkommens angegriffen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2015 S. 2645 Nr. 44 GmbH-StB 2016 S. 210 Nr. 7 OAAAF-68196
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