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Einzelbilanzielle Perspektive einer joint operation
I. Einführung
Die Klassifizierung einer separaten (Legal-)Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit als joint operation setzt neben
einer vertraglichen Vereinbarung zur gemeinsamen Beherrschung (IFRS 11.5)
das Bestehen von Rechten und Pflichten der beteiligten Parteien an den Vermögenswerten und Schulden (IFRS 11.15)
voraus. Die Klassifizierung als joint operation erfordert wegen der eigenen Rechtspersönlichkeit der separaten Einheit eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der spezifischen Struktur und Rechtsform und insbesondere anderer Sachverhalte und Umstände (other facts and circumstances) (IFRS 11.17). Reflex der Klassifizierung als joint operation ist eine anteilige Erfassung der Vermögenswerte und Schulden sowie der damit verbundenen Erfolgskomponenten der separaten (Legal-)Einheit in der Sphäre der Investoren (joint operators) (IFRS 11.20). Für die bilanzielle Abbildung besteht ein Gleichlauf der konzern- und einzelbilanziellen Perspektive der Investoren (IFRS 11.26(a)). In der Wirkung entspricht die bilanzielle Abbildung somit einer Quotenkonsolidierung mit der Besonderheit einer Ausstrahlung auf den Einzelabschluss der joint operator. Die Konsequenz für den (Einzel-)Absc...