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Gerichtsvollziehergebühren im Zwangsvollstreckungsverfahren
Die Änderungen in der Gerichtsvollziehervollstreckung durch die Reform der Sachaufklärung haben neue Möglichkeiten für den Gläubiger eröffnet, die aber auch mit ggf. hohen Kosten verbunden sind. Nachfolgend geben wir eine kleine Übersicht über die möglicherweise anfallenden Gerichtsvollziehergebühren.
Grundlagen
Im Rahmen eines Vollstreckungsantrags kann der Gerichtsvollzieher mit verschiedenen Maßnahmen beauftragt werden. Die wichtigsten Aufträge sind in den §§ 755, 802a ZPO i. V. m. §§ 845, 802b, 802c und 802l ZPO geregelt.
Hierbei handelt es sich um folgende Maßnahmen:
Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher, § 755 ZPO
Pfändung und Verwertung von körperlichen Sachen, § 802a Abs. 2 Nr. 4 ZPO
Durchführung einer Vorpfändung, § 802a Abs. 2 Nr. 5, § 845 ZPO
Versuch einer gütlichen Erledigung, § 802b ZPO
Abnahme der Vermögensauskunft, § 802c ZPO
Einholung von Drittauskünften, § 802l ZPO
Die Gerichtsvollzieherkosten für die Bearbeitung des jeweiligen Auftrags richten sich nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG).
Grundsätzlich gilt, dass der Gerichtsvollzieher nur auf einen ausdrücklichen Auftrag des Gläubigers tätig wird.
Gläubiger A ist im Besitz eines vollstreckbaren Titels gegen B über 1.000 €. Er beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft. ...