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RENO Nr. 3 vom Seite 2

Das Kostenfestsetzungsverfahren – Teil 2

Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt; Wuppertal

Im ersten Teil unserer Serie (RENO 2/2016 S. 4) ging es um die Festsetzung der Kosten, wenn die unterliegende Partei diese in voller Höhe zu tragen hat. In diesem Beitrag wollen wir den Fall behandeln, wenn jede der beiden Parteien einen Teil der Kosten tragen muss, was oftmals bei der Bearbeitung zu Problemen führen kann. Ferner erläutern wir in diesem Beitrag, welches Rechtsmittel bzw. welcher Rechtsbehelf gegen eine Kostenentscheidung möglich ist.

Die Kostenausgleichung gem. § 106 ZPO

Obsiegt jede Partei in einem zivilrechtlichen Rechtsstreit nur teilweise und unterliegt mit dem weiteren Teil, sind die Kosten gem. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO verhältnismäßig zu teilen. In der Kostengrundentscheidung (siehe RENO 2/2016 S. 4) wird festgelegt, welche Partei welchen Anteil der Kosten (Quote) zu tragen hat.

Beispiel

A verklagt B auf Zahlung von 10.000 €. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme wird der Klage i. H. v. 9.000 € stattgegeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Gemäß Urteil hat A 10 % und B 90 % der Kosten zu tragen.

Die Kostenquote bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung des Betrags, der dem Kläger von dem eingeklagten Betrag zugesprochen bzw. in welcher Höhe die...

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