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Bundesrat stimmt Änderung des Abzinsungssatzes für Pensionsrückstellungen gem. § 253 HGB zu
[i]NWB 6/2016 S. 402; Zwirner, StuB 3/2016 S. I NWB IAAAF-49409 Der Bundesrat hat am der Änderung des Abzinsungssatzes für Pensionsrückstellungen gem. § 253 HGB zugestimmt (Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie i. d. F. der Beschlussempfehlung vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz [BT-Drucks. 18/7584]). Im Vergleich zum Kabinettsentwurf vom haben sich bei der Anpassung des § 253 HGB zur Abzinsung von Altersversorgungsverpflichtungen keine materiellen Änderungen ergeben.
[i]Bisher Abzinsung mit dem durchschnittlichen Marktzins der vergangenen sieben Jahre,...Nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB in der aktuellen Fassung sind alle Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr mit dem – ihrer Restlaufzeit entsprechenden – durchschnittlichen Marktzins der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen. Nach der Neuregelung wird nunmehr bezüglich des vergangenheitsbezogenen Betrachtungszeitraums wie folgt unterschieden:
[i]... jetzt der vergangenen zehn JahreAltersversorgungsverpflichtungen sind mit dem durchschnittlichen Marktzins der vergangenen zehn Geschäftsjahre abzuzinsen.
[i]Anhangangaben und AusschüttungssperreFür die übrigen Rückstellungen bleibt es bei dem durchschnittlichen Marktzins der vergangenen sieben Geschäftsjahre.
Die übrigen Regelungen des § 253 Abs. 2 HGB bleiben unverändert. Ferner wird ein neuer § 253 Abs. 6 HGB angefügt, welcher Anhangangaben und eine ...