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Umsatzsteuer | Unionsrechtskonforme Auslegung der Mindestbemessungsgrundlage
Mit Schreiben vom hat das BMF die aktuelle Verwaltungsauffassung in Abschn. 10.7 Abs. 1 UStAE an die mit dem Kroatien-Anpassungsgesetz verankerte, von S. 685der Rechtsprechung vorgegebene Deckelung der Umsatzbesteuerung auf das marktübliche Entgelt in § 10 Abs. 5 UStG angepasst.
Nach § 10 Abs. 5 UStG greift die sog. Mindestbemessungsgrundlage bei einer entgeltlichen Lieferung oder sonstigen Leistung an eine dem Unternehmer nahe stehende Person oder an sein Personal oder dessen Angehörige, wenn das vereinbarte Entgelt niedriger [i]Pfefferle/Renz, NWB 41/2012 S. 3311liegt als die Kosten i. S. des § 10 Abs. 4 UStG. Die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage setzt nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH voraus, dass die Gefahr einer Steuerhinterziehung oder -umgehung besteht (vgl. , Skripalle, BStBl 1997 II S. 841, und BStBl 1997 II S. 840