Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags; Auslegung einer sofortigen Beschwerde
Leitsatz
1. Die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags erfordert die schlüssige Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes.
2. Im Finanzprozess ist eine sofortige Beschwerde als einfache Beschwerde auszulegen.
Gesetze: FGO § 128, FGO § 134, ZPO §§ 578 ff.
Gründe
1 I. Der Antrag der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Abgesehen von der Nichteinhaltung des Vertretungszwangs vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gemäß § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erfordert die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags gemäß § 134 FGO den schlüssigen Vortrag eines Wiederaufnahmegrundes i.S. von §§ 578, 579, 580 der Zivilprozessordnung (vgl. , BFH/NV 2009, 1125, unter II.B.4.). Auch daran fehlt es hier.
2 II. Die sofortige Beschwerde ist ebenfalls unzulässig. Die FGO sieht eine sofortige Beschwerde nicht vor. Rechtsschutzgewährend wird die sofortige Beschwerde der Kläger deshalb als einfache Beschwerde ausgelegt (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 128 FGO Rz 6, m.w.N.). Eine Beschwerde ist jedoch gegen den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom IX B 103/15 schon nicht statthaft.
3 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 586 Nr. 4
WAAAF-67943