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SchlHOLG Beschluss v. - 3 Wx 108/15

Gesetze: BGB § 2079

Leitsätze

Leitsatz:

Die nach § 2079 Satz 1 BGB wirksam erklärte Anfechtung hat grundsätzlich die Nichtigkeit der gesamten letztwilligen Verfügung zur Folge. Einzelne Verfügungen bleiben nur dann wirksam, wenn nach § 2079 Satz 2 BGB positiv feststellbar ist, dass sie der Erblasser so auch getroffen hätte, falls er zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung Kenntnis von dem weiteren Pflichtteilsberechtigten gehabt hätte.

Orientierungssatz:

Orientierungssätze:

Grundsätzliche Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung bei Anfechtung nach § 2079 S. 1 BGB

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAF-67928

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