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OLG Frankfurt/Main Beschluss v. - 20 W 244/15

Gesetze: BGB § 1960; BGB § 1961; BGB § 1911

Leitsatz

Leitsatz:

1. Wenn eine Mehrheit von Erben in Betracht kommt, ist es für jedes Erbteil und jeden möglichen Erben gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Nachlasspflegschaft vorliegen. Sind nur einzelne Erben unbekannt, kann nicht etwa eine Gesamtpflegschaft angeordnet werden, sondern nur eine Teilpflegschaft für diesen unbekannten Erben, wenn die Voraussetzungen im Übrigen insoweit vorliegen.

2. Zur Frage, wann statt eines Nachlasspflegers ein Abwesenheitspfleger zu bestellen ist

Fundstelle(n):
EAAAF-67923

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